Abschnitt 1.3, 1.3 Voraussetzungen zur Durchführung
Abschnitt 1.3 DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (mit Kommentar) (DGUV Information 250-007)
Titel: DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (mit Kommentar) (DGUV Information 250-007)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 250-007
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung
Abschnitt 1.3 – 1.3 Voraussetzungen zur Durchführung
Untersuchungen nach 1.2.1 und 1.2.2 sind durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.
Sehtestgerät nach den Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) zur Durchführung der speziellen Untersuchung
Möglichkeit der Untersuchung der Sehschärfe Ferne, Sehschärfe Nähe, Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen), Farbensinn
Möglichkeit, bei der Prüfung der Sehschärfe Nähe auch den arbeitsplatzbezogenen Abstand zu berücksichtigen