
Abschnitt 2.5
Taucheinsätze in kontaminiertem Wasser Handlungsanleitung (DGUV Information 201-034)
Taucheinsätze in kontaminiertem Wasser Handlungsanleitung (DGUV Information 201-034)
Abschnitt 2.5 – 2.5 Atemgerät
Das Atemgerät muss unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe die Versorgung des Nutzers mit einem atembaren Gasgemisch ermöglichen.