
Abschnitt 5.1
Tauchen mit Mischgas Handlungsanleitung (DGUV Information 201-033)
Tauchen mit Mischgas Handlungsanleitung (DGUV Information 201-033)
Abschnitt 5.1 – 5.1 Vor jedem Einsatz
Vor jedem Einsatz sind Geräte und Einrichtungen von einer befähigten/fachkundigen Person entsprechend der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers zu prüfen und einsatzklar zu machen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.