
Abschnitt 3.2
Tauchen mit Mischgas Handlungsanleitung (DGUV Information 201-033)
Tauchen mit Mischgas Handlungsanleitung (DGUV Information 201-033)
Abschnitt 3.2 – 3.2 Gasflaschen
Gasflaschen müssen den Vorschriften, die für das Anwendungsland gelten, entsprechen. Sie müssen für den Nennarbeitsdruck und für den Gasgehalt, falls zutreffend, geprüft und zugelassen sein. Atemgasflaschen müssen unverwechselbar und dauerhaft mit Angaben über die enthaltenen Gase und das Mischverhältnis gekennzeichnet sein. Die Einhaltung ist durch Sichtprüfung zu kontrollieren.