DGUV Information 201-032 - Handlungsanleitung Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien

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Abschnitt 3.1 - 3
Anforderungen der Biostoffverordnung

3.1
Gefährdungsbeurteilung

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt die Vorgehensweise bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und ist deshalb auch bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf Deponien anzuwenden. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Gefährdungen und Festlegung der Schutzstufen bzw. der Schutzmaßnahmen entsprechend der Biostoffverordnung ist in Anhang 1 als Fließschema dargestellt.

Für die Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 Abs. 1 der BioStoffV hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu berücksichtigen sind dabei:

  1. 1.

    Die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität, die Einstufung und das Infektionspotenzial der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen.

  2. 2.

    Tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren.

  3. 3.

    Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten.

  4. 4.

    Erfahrung aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungen und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Als Ergebnis aus der Bearbeitung der o.g. Punkte sind die einzelnen Tätigkeiten einer Schutzstufe zuzuordnen.

Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z.B. aufgrund nicht ausreichender Informationen nicht möglich, sind nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Wie schon erwähnt, sind dabei sensibilisierende und toxische Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich zu berücksichtigen.

Die bisher vorliegenden Informationen für den Deponiebereich werden in dieser Handlungsanleitung zusammengefasst dargestellt und können als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach Abs. 1 herangezogen werden.