DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen ...

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Abschnitt 2.22
Abschnitt 2.22
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Titel: Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-034
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.22

Sicherheit von Steuerungen: Fähigkeit von sicherheitsbezogenen Teilen einer Steuerung, ihre Sicherheitsfunktion(en) für einen gegebenen Zeitraum entsprechend der für sie festgelegten Kategorie auszuführen.