
Abschnitt 2.22
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Abschnitt 2.22
Sicherheit von Steuerungen: Fähigkeit von sicherheitsbezogenen Teilen einer Steuerung, ihre Sicherheitsfunktion(en) für einen gegebenen Zeitraum entsprechend der für sie festgelegten Kategorie auszuführen.