
Abschnitt 2.19
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Abschnitt 2.19
Risiko: Eine Kombination der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schweregrades der möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung einer Person in einer Gefährdungssituation.