
Abschnitt 2.18
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Abschnitt 2.18
Umhüllung (Gehäuse): Ein Teil, das Betriebsmittel gegen bestimmte äußere Einflüsse schützt und direktes Berühren aus jeder Richtung verhindert.