
Abschnitt 2.13
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen (bisher: BGI 891)
Abschnitt 2.13
Arbeitsverantwortlicher: Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.