Abschnitt 10 - REACH und CLP
Das europäische Gefahrstoffrecht befindet sich derzeit durch die Verordnungen REACH und CLP (EU-GHS) in einer grundlegenden Umgestaltung.
REACH
REACH steht für die Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung von Chemikalien. REACH ist seit Juni 2007 in Kraft und wendet sich an Hersteller, Importeure, Händler und Anwender von Chemikalien. Das Ziel von REACH ist es, Mensch und Umwelt besser als bisher vor möglichen Risiken durch Chemikalien zu schützen.
Gemäß REACH ist nur für chemische Stoffe eine Registrierung bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA erforderlich. Gemische und Erzeugnisse müssen dagegen nicht registriert werden. Der Leitgedanke von REACH ist es, den gesamten Lebensweg eines Stoffes zu erfassen und für Mensch und Umwelt sicher zu gestalten. Unternehmen, die identische Stoffe verwenden, sind dadurch wie Kettenglieder miteinander verbunden und sollen Informationen untereinander austauschen. Hersteller und Importeure müssen künftig darstellen, dass ihre Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zu handhaben sind und weder die Gesundheit der nachgeschalteten Anwender und Verbraucher noch die Umwelt gefährden. Diese Informationen müssen insbesondere über das Sicherheitsdatenblatt an alle Anwender weitergegeben werden. Mit Hilfe von REACH sollen auch besonders gefährliche Stoffe, so genannte SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) vom Markt genommen bzw. ihre Anwendung beschränkt werden.
Vielen Etikettendruckereien ist nicht bewusst, dass sie die Definition eines Anwenders nach REACH erfüllen und ihnen daraus Rechte und Pflichten erwachsen. So können und müssen sie von ihren Lieferanten klare Informationen zu den gelieferten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen verlangen. Umgekehrt müssen Anwender, d.h. auch Etikettendruckereien, ihre Lieferanten über die Verwendung der Chemikalien informieren, wenn diese von der im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Verwendung abweicht.
Aufgaben der Etikettendruckereien als nachgeschaltete Anwender durch REACH sind:
Aktuelle Sicherheitsdatenblätter vom Lieferanten anfordern
Aussortieren nicht mehr gebrauchter Produkte (z.B. Testwaschmittel usw.)
Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsstoffverzeichnis aktualisieren
Anwendung der "Guten Praxis im Etikettendruck" und ggf. anderer Branchenlösungen
Abfrage bei Lieferanten, ob die Inhaltsstoffe der Produkte und Erzeugnisse sowie der Anwendungszweck registriert wurden und SVHC-Stoffe enthalten sind
Ersatz von SVHC-haltigen Produkten und Erzeugnissen
Information der gewerblichen Abnehmer, wenn im Erzeugnis mehr als 0,1 % eines SVHC-Stoffes enthalten ist
Bei Importen von Stoffen, Produkten und Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern überprüfen, ob gegebenenfalls Registrierungs- und Meldepflichten zu beachten sind
Gefahrensymbolik im Vergleich: bisher und nach GHS
GHS
GHS (Global Harmonisiertes System) vereinheitlicht weltweit die Bewertung, Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Produkten. Mit der CLP-Verordnung (EU-GHS) wird dieses globale System derzeit in der europäischen Union eingeführt.
In den nächsten Jahren werden einige chemische Produkte noch nach dem bisherigen, andere schon nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet sein. Es bestehen Übergangsfristen bis Ende 2015. Daher wird es auch in den meisten Druckereien einen über längere Zeit gestreckten Übergang auf das neue System geben.
Die bekannten Gefahrensymbole auf orangen Vierecken werden durch weiße Rauten mit rotem Rand abgelöst. Ebenso entfallen die vertrauten Kennbuchstaben wie z.B. F+, F, Xn, Xi, die Gefahrenbezeichnungen wie hochentzündlich, leichtentzündlich und gesundheitsschädlich usw. sowie die R-Sätze und die S-Sätze.
An deren Stelle treten schrittweise die neuen Kennzeichnungselemente:
Gefahrensymbole (GHS-Piktogramme)
Gefahrenkategorien (Signalwörter: Gefahr bzw. Achtung)
Gefahrenhinweise (H-Sätze) und
Vorsorgehinweise (P-Sätze).
Das bisherige System ist nicht 1:1 und direkt in das neue System überführbar. So verschieben sich teilweise auch die bisher gültigen Kriterien für die Einstufung, z.B. die Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten.
Für Etikettendruckereien ist aufgrund der GHS-Verordnung im Allgemeinen eine Änderung der Gefährdungsbeurteilung nur dann erforderlich, wenn sich in den eingesetzten Chemikalien Stoffe befinden, die einer veränderten Bewertung unterliegen. Jedoch sollte man die neuen Kennzeichnungselemente den Mitarbeitern bekanntmachen, da die Lieferanten bereits jetzt auf den Etiketten am Gebinde beziehungsweise im Sicherheitsdatenblatt die neue Kennzeichnung verwenden. Ab 1. Dezember 2010 müssen Betriebsanweisungen und Gefahrstoffkataster hinsichtlich der reinen Stoffe auf die neue Kennzeichnung umgestellt werden. Für Gemische ist dies erst ab 2015 erforderlich.
Mustergefahrstoffkataster mit Musterbetriebsanweisungen sind auf der Homepage der Berufsgenossenschaft (www.bgetem.de) zu finden.
Zu speziellen Anfragen bezüglich REACH und CLP gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) Auskunft.
Aufbau der Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Vorsorgehinweise (P-Sätze) beim neuen Kennzeichnungssystem