Abschnitt 7, Welche organisatorischen Maßnahmen sind erforde...
Abschnitt 7 Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung (bisher: BGI/GUV-I 8611)
Titel: Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung (bisher: BGI/GUV-I 8611)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-058
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung
Abschnitt 7 – Welche organisatorischen Maßnahmen sind erforderlich, wenn Gehörschützer bei der Abfallsammlung benutzt werden?
Verkehrsreiche Straßen dürfen nicht überquert werden (rechts fahren, rechts laden), siehe GUV/BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft".
Verkehrsarme Straßen sollen auch nicht unnötig überquert werden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob sich ggf. das Sammelverfahren ändern lässt (nur rechts die Ladestelle anfahren, rechts laden).