DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforde...

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Abschnitt 3.2, 3.2 Umzäunung
Abschnitt 3.2
Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen (DGUV Information 213-018)
Titel: Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen (DGUV Information 213-018)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.2 – 3.2 Umzäunung

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Abb. 3
Eine Umzäunung verwehrt den Zugang zu dem Gefahrbereich am Rollenschneider

Umzäunungen eignen sich als Schutzeinrichtung, die den Zugang zu einem Gefahrbereich verwehren, wenn dieser Bereich bei laufender Maschine nicht betreten werden darf.

Wenn von außen Arbeitsabläufe innerhalb der Umzäunung beobachtet werden müssen, sollten Kontrastfarben für die Schutzeinrichtung vermieden werden, um eine gute Sicht durch den Schutzzaun zu ermöglichen (siehe dazu auch DIN EN ISO 14120, Abschnitt 5.22).

Die lichte Öffnungshöhe zum Boden darf maximal 0,40 m betragen; die Oberkante der Umzäunung muss eine Mindesthöhe von 1,40 m über dem Boden haben. Zu beachten sind außer- dem die nach DIN EN ISO 13857 erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gefahrstellen hinter der Umzäunung.

Die lichte Höhe zwischen Boden und Unterkante Umzäunung wurde so groß gewählt, um ohne den Gefahrbereich betreten zu müssen Ausschuss bspw. mit einem Besen entfernen zu können. Sofern nicht bei laufender Maschine gereinigt werden muss, ist eine lichte Höhe von max. 0,18 m empfehlenswert, um das Unterkriechen der Schutzeinrichtung zu verhindern (gem. DIN EN ISO 13857, Tab. 7).

Hinweis:

Die angegebenen Maße gelten nur für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung. Für andere Gewerbezweige sind die zulässigen Werte den jeweiligen C-Normen zu entnehmen.