
Abschnitt 3.19
Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen (DGUV Information 213-018)
Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen (DGUV Information 213-018)
Abschnitt 3.19 – 3.19 Strahlung
Die meisten Strahler sind in den Messrahmen der Papier- und Streichmaschinen zu finden. Sie müssen entsprechend Abbildung 42 gekennzeichnet sein.
Wichtig ist das Vorhandensein einer Betriebsanleitung, in der die Schutzmaßnahmen enthalten sind, die bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu beachten sind.

Abb. 42
Am Messrahmen ist die Kennzeichnung angebracht, aus der ersichtlich ist: hier wird ein Strahler eingesetzt.