DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforde...

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Abschnitt 3.15, 3.15 Kreismesser und feststehende Messer
Abschnitt 3.15
Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen (DGUV Information 213-018)
Titel: Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen (DGUV Information 213-018)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.15 – 3.15 Kreismesser und feststehende Messer

Allgemein wird - wie bisher - die Verdeckung von Kreismessern gegen unbeabsichtigtes Berühren verlangt (Abb. 36). Für Rollenschneider und die Längsschneidepartien von Querschneidern gibt es in den Normen DIN EN 1034-3 und EN 1034-5 weitergehende Forderungen. Hierauf wird in den dazugehörigen DGUV Informationen eingegangen.

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Abb. 36
Schutzeinrichtungen verhindern Verletzungen an den Kreismessern durch unbeabsichtigtes Berühren.

Die Benutzung von feststehenden Messern - hierunter fallen Spitzenschneider, Abschlag- und Trennmesser sowie Schneideinrichtungen mit Hochdruck-Wasserstrahl - darf ebenfalls nicht zu Verletzungen führen. Da sie betriebsmäßig jedoch schneiden müssen, sind während des Betriebes Schutzmaßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Berühren notwendig. In der Parkposition, in der auch Wartung und Austausch erfolgen, muss ein Schutz gegen zufälliges Berühren vorhanden sein.

Bei Abschlagmessern zum Trennen der Bahn über die gesamte Maschinenbreite kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach einem Abriss Ausschuss im Bereich der Schneide hängen bleibt und weggeräumt werden muss. Liegt das Messer verdeckt in einem Winkelprofil (Abb. 37), kann sich die bedienende Person nicht verletzen.

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Abb. 37
Das Zackenmesser liegt in der Ruhestellung in einem Winkelprofil, das die Zacken verdeckt. Es besteht keine Verletzungsgefahr.