
Abschnitt 2.3
Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten (DGUV Information 205-003)
Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten (DGUV Information 205-003)
Abschnitt 2.3 – 2.3 Mitteilung an die zuständige Genehmigungsbehörde
Werden Brandschutzbeauftragte gesetzlich oder gemäß behördlicher Auflagen gefordert, so sind ihre Namen und jeder Wechsel der zuständigen Genehmigungsbehörde, z. B. der Brandschutzdienststelle, auf Verlangen mitzuteilen.