DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung vo...

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Abschnitt 5.1, 5.1 Ausbildungseinrichtungen
Abschnitt 5.1
Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten (DGUV Information 205-003)
Titel: Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten (DGUV Information 205-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 205-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5.1 Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen für die kompetente Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten im Sinne dieser DGUV Information können sein:

  • Ausbildungseinrichtungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihr mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Organisation.

  • CFPA 4-anerkannte Ausbildungseinrichtungen,

  • Ausbildungseinrichtungen der Schadenversicherer,

  • Ausbildungseinrichtungen der Fach- und Prüfeinrichtungen für Brand- und Explosionsschutz,

  • die Feuerwehrschulen der Bundesländer,

  • die Bundeswehrfeuerwehrschule,

  • staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen,

und gleichermaßen qualifizierte Ausbildungseinrichtungen (siehe Anhang 3), die entsprechend dieser DGUV Information ausbilden.

4

CFPA: The Confederation of Fire Protection Associations Europe (CFPA Europe) = Zusammenschluss national anerkannter Organisationen für Brandschutz