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Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten
(DGUV Information 205-003)

Information

(bisher BGI 847)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe November 2014

InhaltsübersichtAbschnitt
Brandschutzorganisation1
Stellung im Betrieb1.1
Gefährdungsbeurteilung1.2
Bestellung von Brandschutzbeauftragten2
Schriftliche Aufgabenübertragung2.1
Externe Brandschutzbeauftragte2.2
Aufgaben von Brandschutzbeauftragten3
Qualifikation von Brandschutzbeauftragten4
Voraussetzungen zur Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten4.1
Befähigung zum Brandschutzbeauftragten4.2
Aktualität der Ausbildung4.3
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten5
Ausbildungseinrichtungen5.1
Aufbau und Dauer der Ausbildung5.2
Inhalte der Ausbildung5.3
Ausbildungsunterlagen5.4
Abschlussprüfung5.5
Fortbildung von Brandschutzbeauftragten6
Quellen7
Musterbestellungsschreiben zur AufgabenübertragungAnhang 1
Beispiel für die Bemessung der Einsatzzeit von BrandschutzbeauftragtenAnhang 2
Lehrinhalte für die Ausbildung zum BrandschutzbeauftragtenAnhang 3

Vorwort

Zum Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten vor gefährlichen Einwirkungen werden in Gesetzen 1) , Verordnungen und Richtlinien die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, so z. B. die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Abfall-, Gewässer- oder Strahlenschutzbeauftragte.

Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.

Diese bundeseinheitliche DGUV Information legt Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest, beschreibt die Aufgaben und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.

z.B. Grundgesetz Artikel 2 (2): Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...