DGUV Information 203-028 - Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)

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Abschnitt 4.6, Schneidvorgang
Abschnitt 4.6
Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Titel: Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.6 – Schneidvorgang

Der Schneidvorgang muss am Druckmanometer beobachtet werden. Erst nachdem es zu einem Druckabfall im System gekommen ist (die Manometeranzeige fällt) und ein erneuter Druckaufbau bis zum Ansprechen des Sicherheitsventils stattgefunden hat, ist der Schneidvorgang beendet.