DGUV Information 203-028 - Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)

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Abschnitt 4.3, Sicht
Abschnitt 4.3
Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Titel: Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.3 – Sicht

Beim Ausrollen der Isolierschlauchleitung ist darauf zu achten, dass der Punkt, an dem geschnitten wird, einsehbar ist, damit sich niemand im Gefahrbereich aufhalten kann.