
Abschnitt 4.2
Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Abschnitt 4.2 – Abstand
Die Isolierschlauchleitung des Kabelschneidgerätes muss vollständig ausgerollt werden. Nur bei Einhaltung dieses Abstandes kann eine Gefährdung der Versicherten durch ein unter Spannung stehendes Kabel ausgeschlossen werden.