DGUV Information 203-028 - Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)

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Abschnitt 4.2, Abstand
Abschnitt 4.2
Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Titel: Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.2 – Abstand

Die Isolierschlauchleitung des Kabelschneidgerätes muss vollständig ausgerollt werden. Nur bei Einhaltung dieses Abstandes kann eine Gefährdung der Versicherten durch ein unter Spannung stehendes Kabel ausgeschlossen werden.