DGUV Information 203-028 - Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 4.1, 4 Schneiden von Kabeln 4.1 Prüfung auf einwan...
Abschnitt 4.1
Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Titel: Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – 4
Schneiden von Kabeln

4.1
Prüfung auf einwandfreien Zustand

Das Kabelschneidgerät ist vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel und Vollständigkeit zu prüfen. Das Kabelschneidgerät besteht aus drei einzelnen Elementen, die zu einem Gesamtsystem zusammengebaut werden.

  • Schneidkopf

  • Isolierschlauchleitung (nichtleitender Hydraulikschlauch)

  • Hydraulikpumpe