DGUV Information 203-028 - Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)

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Abschnitt 2.8, Zulässiger Betriebsüberdruck
Abschnitt 2.8
Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Titel: Arbeiten mit Kabelschneidgeräten (bisher: BGI 845)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-028
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.8 – Zulässiger Betriebsüberdruck

Ist der vom Hersteller vorgegebene Druck im Druckraum, der beim Betrieb des Kabelschneidgerätes nicht überschritten werden darf.