DGUV Information 209-057 - Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganische...

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Abschnitt 5, Betriebsanweisung
Abschnitt 5
Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (bisher: BGI 843)
Titel: Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (bisher: BGI 843)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-057
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5 – Betriebsanweisung

Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form abzufassen und an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen.

Arbeitnehmer, die beim Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Bild 5-1: Aushang einer Betriebsanweisung über den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen