DGUV Information 209-057 - Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganische...

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Abschnitt 4.1, 4 Hygienemaßnahmen 4.1 Arbeitskleidung/Reinig...
Abschnitt 4.1
Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (bisher: BGI 843)
Titel: Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (bisher: BGI 843)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-057
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – 4
Hygienemaßnahmen

4.1
Arbeitskleidung/Reinigung

  • Arbeitskleidung, auch Socken und Unterwäsche, regelmäßig wechseln (Zeitraum abhängig vom Verschmutzungsgrad).

  • Schutzhelme sind regelmäßig zu reinigen (von außen und innen).

  • Persönliche Gegenstände dürfen nicht in den "schwarzen" (bleiexponierten) Bereich gelangen.

  • Auch vor einer kurzen Pause (trinken, rauchen usw.) muss der Beschäftigte sich nach Verlassen des bleiexponierten Bereiches gründlich reinigen. Neben dem Waschen von Händen und Gesicht müssen die Kleidung abgesaugt und die Schuhe gesäubert werden. Sinnvoll ist die Verwendung von Flüssigseife aus einem Spender. Ein mehrfacher Gebrauch von Handtüchern ist zu vermeiden.

Bild 4-1: Staubsauger zur Kleiderreinigung

Bild 4-2: Abgesaugte Schuhputzreinigungsanlage