
Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (bisher: BGI 839)
Abschnitt 6.2 – Organisatorische Maßnahmen
Hier kommen infrage
Begrenzung der Aufenthaltsdauer,
Kennzeichnung von Bereichen,
Betriebsanweisungen und
Unterweisung.
Die organisatorische Begrenzung der Aufenthaltsdauer für Bereiche erhöhter Exposition (Kennzeichnungspflicht!) wird z.B. durch die zulässigen Werte für die Dauer von zwei Stunden für den Niederfrequenzbereich (siehe Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" [BGV B11]) eröffnet. Diese Möglichkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich nicht um ortsgebundene Arbeitsplätze handelt, sondern verschiedene Tätigkeiten an mehreren Stellen ausgeübt werden müssen. Damit können Zeitaufnahmen und entsprechende Betriebsanweisungen erforderlich sein, um die Einhaltung sicherzustellen.