DGUV Information 203-026 - Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (bisher:...

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Abschnitt 6.2, Organisatorische Maßnahmen
Abschnitt 6.2
Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (bisher: BGI 839)
Titel: Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (bisher: BGI 839)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-026
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.2 – Organisatorische Maßnahmen

Hier kommen infrage

  • Begrenzung der Aufenthaltsdauer,

  • Kennzeichnung von Bereichen,

  • Betriebsanweisungen und

  • Unterweisung.

Die organisatorische Begrenzung der Aufenthaltsdauer für Bereiche erhöhter Exposition (Kennzeichnungspflicht!) wird z.B. durch die zulässigen Werte für die Dauer von zwei Stunden für den Niederfrequenzbereich (siehe Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" [BGV B11]) eröffnet. Diese Möglichkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich nicht um ortsgebundene Arbeitsplätze handelt, sondern verschiedene Tätigkeiten an mehreren Stellen ausgeübt werden müssen. Damit können Zeitaufnahmen und entsprechende Betriebsanweisungen erforderlich sein, um die Einhaltung sicherzustellen.