Abschnitt 8 - 8 Durchführen der Maßnahmen
Bei der Kampfmittelräumung sind in der Regel die folgenden Arbeiten durchzuführen:
- 1.
Einrichten der Räumstelle,
- 2.
Herstellen der Räumfähigkeit,
- 3.
Vermessen,
- 4.
Sondieren/Orten,
- 5.
Freilegen,
- 6.
Identifizieren,
- 7.
Bergen der Kampfmittel,
- 8.
Transport der Kampfmittel innerhalb der Räumstelle,
- 9.
Aufbewahren der Kampfmittel im Bereitstellungslager,
- 10.
Überlassen der Kampfmittel an den zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst (wird in dieser DGUV Information nicht weiter erläutert).