
Abschnitt 4.2
Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten (bisher: BGI 825)
Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten (bisher: BGI 825)
Abschnitt 4.2 – Besondere Anforderungen an Transportbühnenführer
4.2.1
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von Transportbühnen nur Versicherte beschäftigen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
bei denen gesundheitlich keine Bedenken gegen diese Tätigkeit bestehen,
die im Führen von Transportbühnen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben
und
von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
4.2.2
Transportbühnenführer müssen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.