
Abschnitt 8.1
Ärztliche Beratung zum Gehörschutz (DGUV Information 212-823)
Ärztliche Beratung zum Gehörschutz (DGUV Information 212-823)
Abschnitt 8.1 – 8 Sichtprüfung der verwendeten Gehörschützer und Überprüfung der Benutzungsgewohnheiten im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach dem DG UV Grundsatz G 20 "Lärm"
8.1 Sichtprüfung der verwendeten Gehörschützer
Die Beschäftigten sollten den von ihnen verwendeten Gehörschützer zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge "Lärm" mitbringen. Dieser wird bei der Beratung auf seinen Sitz und den einwandfreien Zustand geprüft.
Gehörschützer müssen vom Benutzer vor jedem Gebrauch auf ihren einwandfreien Zustand untersucht werden.
Es ist insbesondere zu prüfen bei Kapselgehörschützem, ob
die Kapseln oder Dichtungskissen keine Risse aufweisen,
die Bügel nicht beschädigt oder aufgebogen sind;
bei Gehörschutzstöpseln, ob
vor Gebrauch zu formende Stöpsel aus polymerem Schaumstoff noch ausreichend elastisch sind.