DGUV Information 212-823 - Ärztliche Beratung zum Gehörschutz (DGUV Information ...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 4.5, 4.5 Verringerte Schalldämmung in der Praxis
Abschnitt 4.5
Ärztliche Beratung zum Gehörschutz (DGUV Information 212-823)
Titel: Ärztliche Beratung zum Gehörschutz (DGUV Information 212-823)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 212-823
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.5 – 4.5 Verringerte Schalldämmung in der Praxis

Wie mehrere Untersuchungen (z. B. IFA-Report 4/2009) gezeigt haben, ist die Schalldämmung aufgrund der Tragegewohnheiten der Benutzer in der Praxis häufig geringer als unter Laborbedingungen bei der Baumusterprüfung ermittelt wurde und in der Benutzerinformation mitgeliefert wird (siehe Abb. 5). Um bei sachkundiger (aber ungeübter) Benutzung dasselbe Schutzniveau wie bei qualifizierter Benutzung (regelmäßige Unterweisungen mit Übungen, siehe Abschnitt 4.6 und DGUV Regel 112-194) zu erreichen, ist der M- bzw. L-Wert bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln um 9 dB und bei mehrfach zu verwendenden Stöpseln, Bügelstöpseln sowie Gehörschutzkapseln um 5 dB zu verringern. Für Gehörschutz-Otoplastiken mit Funktionskontrolle ist ein Abschlag von 3 dB zu berücksichtigen. Das bedeutet besonders für Gehörschutzstöpsel, dass nur sorgfältig ausgewählte und eingesetzte Stöpsel die vom Hersteller angegebene Schutzwirkung erreichen.

Abb. 5a Korrekt eingesetzter Gehörschutzstöpsel

Abb. 5b Falsch eingesetzter Gehörschutzstöpsel