DGUV Information 203-024 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Handgelenkerdu...

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Abschnitt 3, Erdungskontaktpunkt
Abschnitt 3
Sicherheitstechnische Anforderungen an Handgelenkerdung (bisher: BGI 818)
Titel: Sicherheitstechnische Anforderungen an Handgelenkerdung (bisher: BGI 818)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 203-024
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3 – Erdungskontaktpunkt

Der Erdungskontaktpunkt wird mit dem in Abb. 4 dargestellten Symbol gekennzeichnet. Er darf nicht grün-gelb oder anderweitig mit einem Schutzleiteranschluss verwechselbar gekennzeichnet werden.

Wird die Handgelenkerdung an Arbeitsplätzen mit spannungsführenden Teilen in einem Nennspannungsbereich zwischen 250 V und 1000 V benutzt, ist zusätzlich ein Widerstand von min. 3 MΩ in Reihe zu dem 1 MΩ-Widerstand in die Erdungsleitung oder in den Erdungskontaktpunkt einzubauen. Dabei sind die gleichen Anforderungen wie an den in der Erdungsleitung angebrachten Widerstand zu erfüllen.

Abb. 4 Beispiele für Kennzeichnung des Erdungskontaktpunktes