
Abschnitt 3.4
Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten (bisher: BGI 815)
Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten (bisher: BGI 815)
Abschnitt 3.4 – Mängelmeldung
Stellt ein Versicherter fest, dass
eine Einrichtung,
ein Arbeitsverfahren
oder
das Arbeitsmaterial
sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 3.3.2 unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.
Siehe § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).