
Abschnitt 1
Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen (bisher: BGI 810-4)
Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen (bisher: BGI 810-4)
Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information gilt für die Bereitstellung und Benutzung von Scheinwerfern und deren Zubehör in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Präsentationen und Reportagen im Freien sowie in Innenräumen.
Zu den Veranstaltungs- und Produktionsstätten gehören zum Beispiel: Theater, Open-Air-Bühnen, Mehrzweckhallen, Studios beim Film, Fernsehen und Hörfunk, Ateliers, Spiel- und Konzertsäle, Schulen, Ausstellungen, Kabaretts, Varietés, Musicals, Messen, Bars, Diskotheken und Freilichtbühnen.
Hinsichtlich der besonderen Gefährdungen sind die Anforderungen der BGV C1 anzuwenden.
Anmerkung: Diese BG-Information gilt nicht für Dekorationsleuchten in Verkaufsräumen und Leuchten für den Hausgebrauch. |