
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (bisher: BGI 805)
Abschnitt 3 – 3
Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die unterschiedlichen arbeitsplatzbedingten Gefährdungen seiner Beschäftigten zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss er dabei nach der BioStoffV vorgehen. Die detaillierte Vorgehensweise beschreibt die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".
Im Rahmen der umfassenden Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG müssen die Ergebnisse der Beurteilungen der einzelnen Gefährdungen zusammengefasst und die zu treffenden Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden (Bild 3-1).

Bild 3-1: Biologische Arbeitsstoffe als Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG
In dieser BG-Information werden Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung und Empfehlungen zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen für metallbranchentypische Tätigkeiten mit einer möglichen Belastung durch biologische Arbeitsstoffe gegeben.