
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (bisher: BGI 805)
Abschnitt 2.2 – BG-Regelwerk - Unfallverhütungsvorschrift "Biologische Arbeitsstoffe"
(BGV B12 - aufgehoben zum 01.01.2004)
Zur Schaffung von mehr Rechtsklarheit für den Unternehmer wurden mit In-Kraft-Treten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Doppelregelungen im staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk beseitigt.
Zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften, darunter auch "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12), konnten somit aufgehoben werden. Das staatliche Arbeitsschutzrecht wird hier in Bezug genommen und findet somit gleichermaßen im berufsgenossenschaftlichen Bereich Anwendung.
Die ehemals in § 3 Abs. 1 der BGV B12 aufgeführten zusätzlichen Pflichten für den Unternehmer hinsichtlich der Gefährdungsermittlung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Beauftragung von Fremdunternehmen sind nunmehr in den §§ 5 und 6 der BGV A1 geregelt (siehe Abschnitt 3.4).
Darüber hinaus existieren eine Vielzahl von BG-Regeln und BG-Informationen sowie branchen- oder arbeitsplatzbezogene Schriften der Unfallversicherungsträger, die sich entweder hauptsächlich mit biologischen Gefährdungen befassen oder diese als Teilaspekte behandeln. Diese liefern wichtige und hilfreiche Informationen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und in der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Eine Auflistung der Schriften findet sich in Abschnitt 7.