
Abschnitt 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (bisher: BGI 805)
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (bisher: BGI 805)
Abschnitt 2 – 2
Rechtliche Grundlagen
In der betrieblichen Praxis gibt es gelegentlich Abgrenzungsprobleme der BioStoffV zu weiteren Rechtsbereichen. So wird beispielsweise der Aufenthalt in Räumen mit baulichem Schimmelpilzbefall durch das Arbeitsstättenrecht behandelt, da das passive Ausgesetztsein keine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV darstellt. Gefahrstoffe, die durch Mikroorganismen gebildet wurden, ohne die Mikroorganismen selbst zu enthalten (z.B. Fäulnisgase, wie Schwefelwasserstoff) fallen in den Geltungsbereich des Gefahrstoffrechts.