DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Me...

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Abschnitt 5.3, Instandhaltungsarbeiten
Abschnitt 5.3
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (bisher: BGI 805)
Titel: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (bisher: BGI 805)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-054
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.3 – Instandhaltungsarbeiten

Viele Betriebe der Metallbranche führen regelmäßig Instandhaltungsarbeiten in biologisch kontaminierten Bereichen aus. Die Bandbreite der Tätigkeiten und damit auch die Vielfalt der möglichen biologischen Arbeitsstoffe ist sehr groß und soll im Folgenden etwas näher betrachtet werden.

Sie erstreckt sich von Bereichen der Lebensmittelproduktion mit hohen innerbetrieblichen Hygienestandards bis hin zu Arbeiten im Abfall- oder Abwasserbereich.

Gemeinsam ist all diesen Tätigkeiten, dass sie "nicht gezielt" sind. Sie können entweder durch betriebsinterne Instandhalter oder durch Fremdunternehmen ausgeführt werden. Bei der Beauftragung von Fremdunternehmen ergeben sich in der Praxis häufig zusätzliche Probleme bei der Informationsbeschaffung und bei der Durchführung notwendiger Maßnahmen (siehe Abschnitt 3.4).

Bei Instandhaltungsarbeiten können Gefährdungen häufig nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen vermieden werden; dies kann oft nur durch den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen erreicht werden. Der persönlichen Hygiene kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Für Instandhaltungstätigkeiten im Außendienst hat sich der Einsatz eines "Hygienekoffers" bewährt. Der Inhalt muss den speziellen Anforderungen des Einsatzbereiches angepasst sein.

Zur Grundausstattung können gehören:

  • Einwegschutzanzug,

  • Schutzbrille,

  • Gummihandschuhe,

  • Atemschutzmaske FFP2,

  • wasserloser Handreiniger,

  • Händedesinfektionsmittel,

  • Flächendesinfektionsmittel und

  • Müllbeutel.

5.3.1
Instandhaltung von Abfallsortieranlagen, Kompostieranlagen und Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung oder Abfallverwertung

Beschreibung

Mit der Einführung des dualen Systems wurde in Deutschland die Abfallsortierung im großen Umfang erforderlich. Schimmelpilze und Bakterien finden durch anhaftende Reste an Verpackungen (Bild 5-9) und hohe Feuchtigkeit in den "gelben Säcken" oder "gelben Tonnen" nahezu ideale Wachstumsbedingungen. Daneben gefährden so genannte "Fehlwürfe" (z.B. Babywindeln, Hygieneartikel) die Gesundheit derjenigen, welche die Verpackungen manuell in die unterschiedlich zu recycelnden Rohstoffe trennen.

Bild 5-9: Aussortierte Fraktion aus Verpackungsabfällen

Betriebe der Metallbranche führen in Abfallsortieranlagen oder Kompostieranlagen Instandhaltungsarbeiten aus.

Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung können sowohl herkömmliche Müllverbrennungsanlagen als auch industrielle Feuerungsanlagen (Zementwerke, Kraftwerke) sein. In vielen Müllverbrennungsanlagen wird vorwiegend Restmüll aus privaten Haushalten (gemischte Siedlungsabfälle) verbrannt. In dafür zugelassenen Anlagen können aber auch andere Abfälle, beispielsweise aus Abwasserbehandlungsanlagen (Rechengut, Klärschlamm) oder aus dem Gesundheitswesen (mit Blut, Sekreten bzw. Exkreten behaftete Abfälle, wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel usw.), als Brennstoff eingesetzt werden.

"Infektiöse Abfälle" (z.B. aus der Pflege und Behandlung von Personen mit ansteckungsgefährlichen Krankheiten oder aus Laboratorien, in denen Umgang mit infektiösen Erregern besteht) sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle und werden nur in spezielle, für diese Zwecke ausgelegte und zugelassene Anlagen eingebracht.

Gefährdungsbeurteilung

Durch das Sortier- oder Kompostiergut treten in verschiedenen Arbeitsbereichen von Abfallsortier- und Kompostieranlagen Schimmelpilze und Bakterien der Risikogruppen 1 und 2 auf. Besonders bei inhalativer Aufnahme muss zusätzlich ein sensibilisierendes und toxisches Potenzial berücksichtigt werden. Durch unzulässige Fehlwürfe können Fäkalien oder Abfälle aus dem Gesundheitsdienst zusätzliche Gefährdungen verursachen.

Mit der TRBA 210 "Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen" und TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen" sind Handlungshilfen erlassen worden, die Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung in diesen Bereichen geben und die darüber hinaus konkrete Schutzmaßnahmen vorgeben.

In Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung oder Abfallverwertung kommt es durch die eingesetzten Abfälle in einigen Arbeitsbereichen zu einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe. Auch hier stehen Schimmelpilze und Bakterien der Risikogruppen 1 und 2 im Vordergrund. Je nach Herkunft des Abfalls können aber auch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 enthalten sein.

Die TRBA 212 "Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen" und der Beschluss 602 des ABAS "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger" sollten bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeiten in diesen Bereichen herangezogen werden.

Auch für Instandhaltungsarbeiten in den entsprechenden Bereichen geben die o. g. Technischen Regeln (TRBA) wertvolle Hinweise.

Für den Regelfall werden Tätigkeiten in Abfallsortieranlagen, Kompostieranlagen und Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung oder Abfallverwertung der Schutzstufe 2 zugeordnet.

Maßnahmen

Bei allen Instandhaltungsarbeiten müssen die Monteure vor Aufnahme der Arbeiten über die spezifischen Gefährdungen und die durchzuführenden Schutzmaßnahmen bei den geplanten Arbeiten unterrichtet werden.

Je nach Art der Tätigkeit kommen als Schutzmaßnahmen für Instandhaltungsarbeiten beispielsweise infrage:

  • vor Beginn der Arbeiten möglichst weitgehende Reinigung des Bereichs (Vermeidung von Staubaufwirbelung durch Nassreinigung oder Verwendung geeigneter Staubsauger),

  • geeigneter Atemschutz (mindestens Halbmasken mit P2-Filter oder Halbmaske FFP2 bei kurzzeitigen Arbeiten; Halbmaske mit Partikelfilter P 3 oder FFP3 Atemschutzmasken, z.B. bei Arbeiten im Müllbunker),

  • körperbedeckende Kleidung (Kopfbedeckung, Arbeitsanzug, ggf. Einwegschutzkleidung),

  • geeignete Schutzhandschuhe (feuchtigkeitsdicht),

  • Hautschutz, hygienische Hautreinigung (Duschen, ggf. Händedesinfektion), Hautpflege und

  • im Bereich nicht essen, trinken, rauchen. Vor Betreten von Pausenräumen/ Sozialräumen kontaminierte Arbeitskleidung wechseln und ggf. Schuhe reinigen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Instandhaltungsarbeiten im Abfallbereich sind keine verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen jedoch angeboten werden, wenn eine Zuordnung in die Schutzstufe 2 erfolgt ist, es sei denn, aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.

Bei regelmäßigem und intensivem Kontakt zu fäkalienbehafteten Abfällen sollte eine Impfung gegen Hepatitis A erwogen werden.

5.3.2
Instandhaltung von abwassertechnischen Anlagen oder Bauteilen

Beschreibung

Versicherte der Metallberufsgenossenschaften können im Rahmen verschiedener Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen aus der Abwassertechnik in Kontakt kommen.

Eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen kann u.a. erfolgen bei:

  • Handhabung von ausgebauten, aber ungereinigten Geräten und Maschinen (Pumpen) abwassertechnischer Einrichtungen im Rahmen von Reparaturarbeiten,

  • Arbeiten in betrieblichen oder kommunalen Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen (Bild 5-10)

    sowie

  • Arbeiten an häuslichen Abwasseranfallstellen und -ableitungsanlagen (z.B. Beseitigung von Rohrverstopfungen).

Bild 5-10: Reinigung von Filtertüchern mit einem HD-Reiniger (Anmerkung: Der Schutz vor den entstehenden Aerosolen bei Verwendung des HD-Reinigers durch eine Staubfiltermaske ist problematisch. Es sollte zusätzlich ein Gesichtsschirm verwendet werden, der die Augen vor direkten Spritzern schützt.)

Gefährdungsbeurteilung

In abwassertechnischen Anlagen wird eine Vielzahl von Keimen angetroffen. Insbesondere wenn Fäkalien in die Anlagen eingeleitet werden, muss auch mit Krankheitserregern gerechnet werden.

Beispiele für Krankheitserreger, die im Abwasser angetroffen werden, sind im Anhang der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" aufgeführt.

Im Abwasser treten zusätzlich zu Bakterien und Viren als Krankheitserreger auch Protozoen und Würmer auf. Hier sind u.a. der Erreger der Lamblienruhr und der Spulwurm zu nennen. Diese Darmparasiten reichern sich bei der Abwasserbehandlung im Klärschlamm an, sodass vor allem bei Arbeiten mit nicht stabilisiertem (entseuchtem) Klärschlamm eine Gefährdung bestehen kann.

Aufgrund der Hauptaufnahmewege der Krankheitserreger über den Mund sowie ferner über Schleimhäute und Atemwege führen alle Arbeiten mit Aerosolentstehung aus Abwasser zu einer Gefährdung. Das sind u.a. alle Arbeiten mit Hochdruckreinigern (z.B. Hochdruckspüleinrichtung von Kanälen) oder Tätigkeiten im Bereich von offenen (Abwasser-)Becken mit Oberflächenbelüfter.

Untersuchungen an Kanalarbeitern haben gezeigt, dass eine Infektionsgefährdung vorwiegend durch Schmierinfektion besteht. Das heißt, der direkte Kontakt mit Keimen aus dem Abwasser führt zur Infektion. Die Keime können über kontaminierte Gegenstände (verschmutzte persönliche Schutzausrüstungen!) und Hand-Mund-Kontakt oder direkt durch Spritzer ins Gesicht (Mund, Nase, Augen) in den Körper gelangen.

Bei Arbeiten mit Kontakt zum Wasser oder beim länger dauernden Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann eine Hautaufweichung eintreten. Die aufgeweichte Haut stellt eine mögliche Eintrittspforte für Krankheitserreger dar.

Bei Durchführung manueller Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr oder durch scharfkantige Feststoffe im Abwasser (Glasscherben) kann es zu Verletzungen der Haut kommen. Die verletzte Haut stellt dann eine weitere Eintrittspforte für Krankheitserreger dar.

Neben der Infektionsgefährdung ist ferner bei der Exposition gegenüber Abwasseraerosolen eine Sensibilisierung möglich. Durch Mikroorganismen gebildete Toxine stellen dagegen in der Regel keine relevante Gefährdung in diesem Arbeitsbereich dar.

Bei den durch Mikroorganismen gebildeten Stoffen ergibt sich in abwassertechnischen Anlagen oft eine große Gefahr durch erstickende, giftige oder explosionsfähige Gase (Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff, Methan). Diese Gefahren sind nicht Thema dieser Schrift (siehe hierzu Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" [BGV C5] und BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" [BGR 126]).

Die Instandhaltungsarbeiten im Bereich abwassertechnischer Anlagen sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV1.

Im Rahmen der Beschaffung von Informationen für die Gefährdungsbeurteilung ist zunächst zu prüfen, ob es zu einem Kontakt mit Abwasser kommen kann.

Soweit demontierte Anlagenteile vollständig und gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, kann ein Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen ausgeschlossen werden. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung kann ein Risiko durch biologische Arbeitsstoffe aus dem Abwasser dann verneint werden.

Ist ein Kontakt zu Abwasser oder Abwasseraerosolen möglich, muss geprüft werden, ob in das Abwasser Teilströme gelangen, bei denen die Belastung mit Krankheitserregern wahrscheinlich ist.

Beispielhaft sind anzuführen:

  • Fäkalienabwässer (auch Teilströme aus Sozialbereichen innerhalb eines Betriebes),

  • Krankenhausabwässer

    und

  • Schlachthofabwässer.

Bei Einleitung von menschlichen oder tierischen Fäkalien treten viele humanpathogene Organismen im Abwasser auf.

Bei Abwasser aus industriellen Prozessen oder reiner Niederschlagsentwässerung muss im Einzelnen geprüft werden, ob das Auftreten von Organismen der Risikogruppe 2 und höher wahrscheinlich ist. In der Regel wird das Auftreten von einigen fakultativ humanpathogenen Organismen der Risikogruppe 2 zu erwarten sein, sodass sich eine Mischexposition gegenüber Organismen der Risikogruppen 1 und 2 entsprechend Abschnitt 5.1 ergibt.

Parameter, wie Temperaturführung oder pH-Wert des Abwassers, können darüber hinaus zur Ab- oder Anreicherung von (auch nicht pathogenen) Keimen führen.

In allen Abwässern aus privaten Haushalten und aus vergleichbaren Anfallstellen (Sozialbereich von Unternehmen) sind Fäkalien enthalten. Neben harmlosen Mikroorganismen der Risikogruppe 1 werden eine Reihe von Organismen der Risikogruppen 2 und 3 im Abwasser enthalten sein.

Die Infektionsgefährdung durch Organismen der Risikogruppe 3 (z.B. Salmonella typhi, Hepatitis-B-Virus (HBV), Aids-Virus (HIV); alle Risikogruppe 32 ist eher niedrig, da die Keimkonzentration im Abwasser zu gering ist und der Hauptinfektionsweg (HIV, HBV: verletzte Haut) weitgehend vermieden werden kann.

Ein weiterer Krankheitserreger, der im Abwasser gefunden werden kann, ist das Hepatitis-A-Virus (HAV). Das Virus ist in die Risikogruppe 2 eingruppiert. Ein erhöhtes Risiko einer Hepatitis-A-Infektion für Versicherte mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienbelasteten Abwässern wird angenommen, ließ sich in den bisher durchgeführten Untersuchungen jedoch nicht eindeutig bestätigen.

Tätigkeiten mit Kontakt zu fäkalbelasteten Abwässern sind im Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen.

Eine höhere Schutzstufenzuordnung kann sich aus einer noch höheren Infektionsgefahr ergeben (z.B. Kontakt zu Abwasser aus Typhus-Epidemiegebieten [wie Entwicklungsländern] oder sonstiges Auftreten von humanpathogenen Keimen der Risikogruppe 3).

Weitere Hinweise zum Vorkommen von Krankheitserregern im Abwasser finden sich in der TRBA 220.

Maßnahmen

Soweit möglich sollte durch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der Kontakt zu Keimen aus dem Abwasserbereich vermieden werden (z.B. Desinfektion ausgebauter und isolierter Geräte).

Bei anderen Arbeiten, bei denen ein Kontakt zum Abwasser nicht vollständig vermieden werden kann, muss ggf. mit einer Infektionsgefährdung gerechnet werden. Aufgrund der häufigen Gefährdung durch Schmierinfektion (siehe oben) kommt den allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend TRBA 500 eine herausragende Bedeutung zu (siehe hierzu Abschnitt 3.2.2).

Bei Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 sind folgende weiter gehende Maßnahmen erforderlich:

  • Desinfektion der Hände nach der Arbeit,

  • Körperreinigung nach Arbeitsende durch Duschen,

  • kontaminierte Arbeitskleidung getrennt sammeln und waschen,

  • kontaminierte Arbeitsgeräte reinigen und desinfizieren, bevor sie außerhalb der abwassertechnischen Einrichtungen eingesetzt werden.

Abgestimmt auf die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Infektionsgefährdung müssen die persönlichen Schutzausrüstungen für die jeweilige Tätigkeit ausgewählt werden:

  • Schutzkleidung (feuchtigkeitsdicht),

  • Handschutz (Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen und ggf. gegen mechanische Gefährdung [Schnitt- und Stichschutz]),

  • Fußschutz (wasserdicht und ggf. weitere Anforderungen entsprechend der Gefährdung)

    und

  • Schutzbrille oder Schutzschirm (bei Spritzgefahr).

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Soweit nicht durch getroffene Arbeitsschutzmaßnahmen eine Infektionsgefährdung ausgeschlossen ist, muss den Versicherten bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 bzw. immer bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten werden.

Bei der Auswahl der Versicherten für Angebotsuntersuchungen kann sich der Unternehmer an den berufsgenossenschaftlichen Auswahlkriterien (BGI 504-42, Arbeitsbereich 2) orientieren.

Bei regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder fäkalienhaltigen Gegenständen sind verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und das Angebot einer Impfung gegenüber Hepatitis A notwendig.

Versicherten in anderen Arbeitsbereichen mit fäkalienbelastetem Abwasser kann eine Impfung gegen Hepatitis A und, bei besonderer Verletzungsgefahr durch Kanülen (z.B. Fixerbesteck), zusätzlich eine Impfung gegen Hepatitis B angeboten werden.

Darüber hinaus sollte der Impfschutz gegenüber Tetanus und Poliomyelitis geprüft werden. Für die beiden letztgenannten Krankheitserreger besteht in Deutschland ohnehin eine gesetzliche Impfempfehlung; für diese Impfungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

5.3.3
Instandhaltung von bio- und gentechnischen Anlagen und Laboratorien

Der Einsatz von Betrieben der Metallbranche in bio- oder gentechnischen Anlagen ist auf wenige Sonderfälle beschränkt, die in der vorliegenden BG-Information nicht einzeln behandelt werden können.

Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um Instandhaltungsarbeiten in entsprechenden Produktionsanlagen oder Laboratorien, die sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Metallberufsgenossenschaften befinden.

Bei der Durchführung solcher Arbeiten sind neben den Bestimmungen der BioStoffV ggf. das Gentechnikgesetz (GenTG) bzw. die Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) und das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beachten. Der Betreiber einer derartigen Anlage muss dem Gefährdungspotenzial entsprechende, in vier Sicherheitsstufen eingeteilte Schutzmaßnahmen einhalten.

Die notwendigen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen müssen über den Auftraggeber der Arbeiten (unter Einbeziehung des dort notwendigen "Beauftragten für biologische Sicherheit") beschafft werden.

Werden Anlagenteile, die bereits in bio- oder gentechnischen Anlagen eingebaut waren und mit entsprechendem biologischen Material Kontakt hatten, zur Reparatur oder Überprüfung an einen Metall verarbeitenden Betrieb gegeben, sollte dieser bereits im Vorfeld den Betreiber der Anlage auffordern, das Teil gereinigt und ggf. desinfiziert/ sterilisiert zu übergeben. Zusätzlich sollte ein auszufüllendes Beiblatt über evtl. verbleibende Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren.

5.3.4
Instandhaltung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT)

Beschreibung

Je nach Aufbau der raumlufttechnischen Anlage können bei der Instandhaltung unterschiedliche Arbeiten mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen anfallen: Hierunter fallen Filterwechsel, aber auch Reinigungsarbeiten oder Reparaturen an Luftbefeuchtungseinrichtungen (Bild 5-11), Luftkühlern und -kanälen.

Bild 5-11: Blick in den Luftwäscher einer RLT-Anlage

Diese Tätigkeiten werden zum einen von entsprechend geschultem betriebseigenem Personal durchgeführt, zum anderen von Herstellern von RLT-Anlagen im Rahmen von Wartungsverträgen oder als Serviceleistungen.

Insbesondere RLT-Anlagen mit Luftbefeuchtern bieten ideale Bedingungen für mikrobielles Wachstum: Sobald sich an feuchten oder nassen Stellen der Anlage Partikel (Staub, Verunreinigungen) ablagern, setzt das Wachstum von Mikroorganismen ein. In der Folge entstehen gallertartige Schichten ("Biofilme"), die aus Bakterien, Pilzen, Algen, Kalkablagerungen und Stäuben bestehen.

Gefährdungsbeurteilung

Arbeiten an RLT mit Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV. Während sich in Filteranlagen und den Luftkanälen überwiegend Schimmelpilze aus der Umgebungsluft ansammeln, kann es im Befeuchterwasser wie auch im gesamten Bereich der Befeuchterkammer und wasserführender Systeme zusätzlich zu einer Besiedlung mit Bakterien kommen.

Vor allem wenn die Wartungs- und Kontrollforderungen nach VDI 6022 nicht eingehalten werden oder die Anlage sehr verschmutzt ist, können sich Schimmelpilze und Bakterien stark vermehren und technische und gesundheitliche Probleme verursachen. Hiervon können sowohl das Wartungspersonal (aktueller Abschnitt) als auch Beschäftigte bei Aufenthalt in klimatisierten Räumen (siehe Abschnitt 5.5.3) betroffen sein.

Bei den Bakterien und Schimmelpilzen handelt es sich um weit verbreitete Wasser- und Luftkeime, die in die Risikogruppen 1 und 2 eingestuft sind. Legionellen spielen hierzulande in RLT-Anlagen keine Rolle; lediglich in schlecht gewarteten Altanlagen bzw. offenen/halboffenen Rückkühlwerken von RLT-Anlagen kann ein Vorkommen nicht ganz ausgeschlossen werden.

Aus der Berufskrankheiten-Dokumentation sind bislang keine Legionellosen im Zusammenhang mit RLT-Anlagen bzw. der Instandsetzung von RLT-Anlagen bekannt.

Untersuchungen der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung ergaben, dass in Luftbefeuchtern und RLT-Anlagen hauptsächlich Mikroorganismen der Risikogruppe 1 vorkommen und lediglich in Einzelfällen Mikroorganismen (hauptsächlich Schimmelpilze) der Risikogruppe 2.

Da letztere zahlenmäßig jedoch nur einen geringen Anteil an der Gesamtkeimzahl ausmachen, kann bei vorschriftsmäßig gewarteten Luftbefeuchtern und Klimaanlagen die Instandhaltungstätigkeit der Schutzstufe 1 zugeordnet werden. Hierunter fallen auch regelmäßige Filterwechsel, die aber aufgrund des allergenen Potenzials der oftmals schimmelpilzsporenhaltigen Stäube zusätzliche Maßnahmen erfordern (Bild 5-12).

Bild 5-12: Filterwechsel an einer RLT-Anlage

Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial kann bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Aerosolen (z.B. bei Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern) bei schlecht gewarteten Anlagen unterstellt werden. Bei der Inhalation von Aerosolen kann die Gefahr einer Infektion bestehen, aber auch allergische (z.B. durch Schimmelpilzsporen, bestimmte Bakterien) oder toxische Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch Endotoxine) können die Folge sein. Diese Tätigkeiten sollten der Schutzstufe 2 zugeordnet werden.

Maßnahmen

Als grundsätzliche Maßnahmen bei möglichem Kontakt zu keimbelasteten Bereichen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten an RLT-Anlagen sind die in der TRBA 500 genannten Hygieneregeln zu nennen.

Bei starker Belastung mit Stäuben oder Bildung von Bioaerosolen, z.B. beim Wechsel von Filtermatten, Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigern, ist auf geeignete Arbeitsschutzausrüstung zu achten (z.B. Schutzhandschuhe, Einmalschutzanzug mit Kapuze, ggf. Schutzbrille, Atemschutzmaske mit P2-Filter). Bei einer manuellen Reinigung von Lüftungskanälen kann auch eine Atemschutzmaske mit einem P3-Filter erforderlich sein.

Reinigungsarbeiten in Wäscherkammern oder mit Hochdruckreinigern können zusätzlich auch feuchtigkeitsdichte Schutzkleidung erforderlich machen.

Schon bei der Konzeption von neuen RLT-Anlagen oder Anlagenteilen muss die Belastung mit Mikroorganismen berücksichtigt werden: Häufig sind z.B. bereits Mängel in der Art und Lage der Außenluftansaugung (z.B. in Bodennähe oder vor Gebüschen) verantwortlich, dass vermehrt Stäube, Pilze und Bakterien in die RLT-Anlage eingetragen werden.

So kann es durch Feuchtigkeitseintrag von außen - wenn z.B. Luftfilter in direkter Nähe der Außenluftansaugung angebracht sind - zu einer vermehrten Besiedlung mit Bakterien kommen. Dieses Problem ist oftmals bereits beim Öffnen der Filterkammer anhand von Feuchtespuren (z.B. Wasserränder) zu erkennen.

Weiterhin sollten Zuluftansaugung und Abluftauslässe in jedem Fall ausreichend voneinander entfernt sein, um "Kurzschlüsse" und damit Rekontaminationen zu vermeiden. Auch zu hartes Wasser beeinflusst aufgrund von Kalkablagerungen den Hygienezustand einer Anlage nachteilig.

Ebenso kann die Wahl des Staubfilters von Bedeutung sein: Je feiner die eingesetzten Staubfilter desto weniger Staub wird in die RLT-Anlage eingetragen und umso geringer ist die Gefahr der Keimbelastung.

Als Entkeimungsverfahren für das Befeuchterwasser stehen chemische und physikalische Methoden (z.B. UV-Bestrahlung, Hitze, Ultraschall) zu Verfügung. Bewährt hat sich vor allem der Einsatz von Oxidationsmitteln, wie Ozon oder Wasserstoffperoxid. In Verbindung mit Metallkatalysatoren (MOL-Clean(r)-Verfahren) kann die Einsatzkonzentration von Wasserstoffperoxid verringert und gleichzeitig der biozide Effekt verstärkt werden.

Bei sachgerechter Verwendung bieten diese Verfahren eine zuverlässige Breitbandwirkung ohne Gefahr einer Resistenzentwicklung von Mikroorganismen oder einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten durch Freisetzung von chemischen Substanzen in die Raumluft.

Bei Umluftsprühbefeuchtern ist eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Befeuchterkammern erforderlich. Da diese Systeme jedoch bei vielen kontaminierten RLT-Anlagen die Quelle der Verunreinigung waren, wird von ihrem Betrieb abgeraten. Als hygienisch sicher gelten hingegen Systeme mit Dampfbefeuchtung, da durch das Erhitzen des Wassers vorhandene Mikroorganismen abgetötet werden.

Für RLT-Anlagen besteht bereits ein umfangreiches Regel- und Vorschriftenwerk, das vorwiegend auf den hygienisch einwandfreien Betrieb abstellt und auf das an dieser Stelle verwiesen werden soll. Speziell befasst sich die VDI-Richtlinie 6022, aber auch die DIN 1946 Teil 2 mit dieser Thematik. Neben technischen Anforderungen an die Anlage ist vor allem die Sachkunde des Instandhaltungspersonals wichtig (Hygieneschulungen der Kategorien A und B).

Weitere Informationen enthält der Ordner "Informationen zur Luftbefeuchtung" der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Angebotsuntersuchung) nach BioStoffV bei staub- und bioaerosolexponierten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 erforderlich sein, wenn eine Infektionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Besteht die Gefahr einer allergischen Atemwegserkrankung, können weiterhin auch Untersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" erforderlich sein.

Bei der so genannten "Befeuchterlunge" (eine Form der exogen allergischen Alveolitis, EAA) handelt es sich um eine entzündliche allergische Erkrankung der Lungenbläschen, deren Auslöser Schimmelpilze und bestimmte Bakterien sind, die sich im Befeuchterwasser oder in Feuchtigkeit führenden Anlagenteilen vermehren und in die Atemluft gelangen. Wird die Erkrankung nicht rechtzeitig erkannt, kann es im chronischen Verlauf zu Vernarbungen im Lungengewebe kommen. Aus diesem Grund sollte ein Facharzt hinzugezogen werden, wenn bei Beschäftigten (z.B. Wartungspersonal) wiederholt schwere grippeähnliche Symptome auftreten.

Erkrankungen im Sinne einer EAA sind insgesamt äußerst selten. Aus der Berufskrankheiten-Dokumentation sind bislang keine Fälle einer EAA durch Instandsetzungsarbeiten an RLT-Anlagen bekannt.

5.3.5
Instandhaltung von kontaminierten Fahrzeugen und Behältern

Beschreibung

Sehr häufig fallen im Kfz-Handwerk Tätigkeiten in Form von Reparaturarbeiten an Nutzfahrzeugen (z.B. Müllfahrzeuge, Bild 5-13) und Baumaschinen an.

Bild 5-13: Instandhaltungsarbeiten an Müllfahrzeugen

Gefährdungsbeurteilung

Bei allen in diesem Bereich anfallenden Arbeiten handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.

Zur Ermittlung der zur Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen sollte sich der Unternehmer, der die Instandhaltungsarbeiten durchführt, möglichst an den Auftraggeber halten, da dieser über entsprechende Kenntnisse verfügen muss.

Hier sei insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verwiesen, nach der für derartige Arbeiten ein Verantwortlicher benannt werden muss. Nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128) muss ein Koordinator bestellt werden.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist wesentlich von diesen Informationen abhängig. Für die meisten Tätigkeiten ist jedoch die unter Abschnitt 5.1 beschriebene grundsätzliche Vorgehensweise bei einer Mischexposition zu Mikroorganismen der Risikogruppen 1 und 2 übertragbar.

In einigen seltenen Fällen sind sogar Tätigkeiten denkbar, bei denen z.B. Kontaktmöglichkeiten zu Fahrzeugen oder Baumaschinen mit anhaftenden Risikogruppe-3-Organismen bestehen können, beispielsweise im Zuge der Sanierung von alten Gerbereistandorten (Bacillus anthracis, Milzbranderreger) oder durch Taubenkot verunreinigte Bauteile (siehe Abschnitt 5.3.6) oder auch bei Kontamination durch Klinikmüll oder Tierkadaver.

Neben der Infektionsgefahr müssen ggf. relevante sensibilisierende und toxische Wirkungen beachtet werden.

Maßnahmen

Neben den allgemein einzuhaltenden Maßnahmen der TRBA 500 sollte bereits bei Auftragsannahme vereinbart werden, das Fahrzeug oder den Behälter seitens des Auftraggebers möglichst gut gereinigt und bei Bedarf sterilisiert oder desinfiziert zu übergeben.

Ist eine Reinigung (z.B. mit Hochdruckreiniger) nicht zu vermeiden, müssen hierbei entsprechende Schutzausrüstungen, z.B. Gummischürze, Gesichtsschutz und Atemschutz zur Verfügung gestellt und auch getragen werden.

Für die Körperreinigung nach diesen Arbeiten müssen hygienische Duschgelegenheiten zur Verfügung stehen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

In bestimmten Bereichen, z.B. bei Kontaktmöglichkeit zu Fäkalien (z.B. Klärschlammentsorgung) oder zu Sondermüll aus Kliniken, kann neben der allgemeinen Beratung durch den Arzt eine Immunisierung gegen Hepatitis A erforderlich sein.

5.3.6
Instandhaltungsarbeiten mit Kontakt zu Taubenkot

Beschreibung

Werden Instandhaltungsarbeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die massiv mit Taubenkot, -federn, -kadavern und Nistmaterial verunreinigt sind (Bild 5-14), ist besondere Vorsicht geboten.

Bild 5-14: Leer stehendes Gebäude mit massiven Verunreinigungen durch Taubenkot (Bild von der Berufsgenossenschaft Bau, Sachgebiet "Mikrobiologie im Tiefbau", Fachausschuss Tiefbau zur Verfügung gestellt)

Gesundheitsgefährdungen können zum einen durch Krankheitserreger im Taubenkot, zum anderen durch Allergene im Kot und Gefieder, durch Taubenparasiten und toxische Substanzen im Taubenkot verursacht werden.

Tauben scheiden mit dem Kot viele Mikroorganismen aus, die größtenteils zur Risikogruppe 2 gehören und beim Menschen bei nicht sachgerechtem Umgang zu Erkrankungen führen können. Sogar ein Bakterium der Risikogruppe 3 - Chlamydophila psittaci - der Erreger der Papageienkrankheit, kann im Taubenkot vorkommen.

Auch Tauben die äußerlich gesund wirken können Träger von Infektionserregern sein. Ebenso können viele Krankheitserreger am Gefieder der Tauben haften und beim Aufflattern in die Luft gelangen und eingeatmet werden.

Frischer Taubenkot besitzt im Allgemeinen ein höheres Infektionspotenzial als getrockneter bzw. älterer Kot. Dennoch haben Untersuchungen gezeigt, dass Austrocknung und Ablagerung des Taubenkotes auch über Monate und Jahre nicht zwangsläufig zu einer ausreichenden Abtötung aller Infektionserreger führt.

Vor allem Taubenkot in dunklen, wenig durchlüfteten Räumen (z.B. Dachböden, Hohlräume von Brückenkonstruktionen) kann über lange Zeiträume ein hohes infektiöses Risiko behalten.

Die Gefahr einer Sensibilisierung oder Allergieauslösung kann durch das Einatmen feinster Gefiederpartikel und Federfettsubstanzen, aber auch durch Schimmelpilzsporen, die auf dem Taubenkot wachsen, hervorgerufen werden.

Weitere Gefährdungen bestehen bei einem möglichen Befall der Taubenbestände, hier vor allem der Taubenküken und Nester, mit Parasiten, wie Taubenzecken und -milben. Zeckenbisse oder ein Milbenbefall können zu entzündlichen Hautreaktionen, Allergien und zur Übertragung von Krankheitserregern führen.

Vor allem Taubenzecken können einige Jahre ohne Nahrungsaufnahme auskommen, sodass auch in ehemaligen Taubenstandorten immer mit dem Vorhandensein von Taubenzecken gerechnet werden muss.

Da Taubenkot, wie jeder Vogelkot, einen alkalischen pH-Wert hat, muss auch mit einer ätzenden Wirkung bei intensivem Hautkontakt gerechnet werden.

Gefährdungsbeurteilung

Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.

Die Art der Tätigkeit und der daraus resultierende Kontakt zum Taubenkot sind maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung einer Schutzstufe.

So führt das bloße Vorhandensein von Taubenkotabsetzungen, wie sie überall in der freien Natur zu finden sind, nicht zwangsläufig zu einer Gefährdung. Oftmals werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, die zwar mit Taubenkot verunreinigt sind, bei denen der Beschäftigte damit aber nicht in Kontakt kommt, z.B. bei Begehungen.

Solche Tätigkeiten sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen und die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRBA 500 sind zu beachten. Vor allem der Vermeidung einer Schmierinfektion, z.B. durch Anfassen verschmutzter Gegenstände ohne anschließendes Händewaschen, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

Anders sieht es jedoch aus, wenn vor der eigentlichen Instandsetzungsmaßnahme Verunreinigungen durch Tauben oder Taubenkot erst beseitigt werden müssen bzw. ein Kontakt nicht zu vermeiden ist. Sowohl die Reinigungstätigkeiten als auch die eigentlichen Instandsetzungstätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sind der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Neben den allgemeinen Hygienemaßnahmen ist die Auswahl der weiteren Schutzmaßnahmen abhängig vom Ausmaß der Verunreinigung und der Exposition der Beschäftigten.

Von der BG Bau (ehemals Tiefbau-Berufsgenossenschaft) wurde hierzu eine entsprechende Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV mit dem Titel "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot" (BGI 892) erarbeitet. In der Handlungshilfe werden Tätigkeiten in Bereiche, die geringfügig mit Taubenkot verunreinigt sind, von solchen unterschieden die stark belastet sind und über ein Entscheidungsdiagramm eine Auswahl von geeigneten Schutzmaßnahmen empfohlen.

Maßnahmen

Zu den Tätigkeiten mit geringfügiger Exposition zählen beispielsweise das Entfernen einzelner Nester, das Abwischen von einzelnen Taubenkotabsetzungen oder der geringe und kurzfristige Kontakt zu Taubenkot bei Wartungs- und Reparaturarbeiten.

Hier genügen die in der BGI 892 im Abschnitt "Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2" empfohlenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (z.B. getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung), einschließlich der Grundausstattung an persönlichen Schutzausrüstungen. Dazu zählen abwaschbare Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Einwegschutzkleidung und FFP3-Atemschutzmasken.

Werden Tätigkeiten in Arbeitsbereichen durchgeführt, die stark mit Taubenkot verunreinigt sind, müssen vor Beginn der Tätigkeiten die Bereiche sachgerecht gereinigt und danach so weit wie möglich desinfiziert werden.

Diese Maßnahmen, einschließlich der Entsorgung, setzen entsprechende Fachkenntnisse und geeignete Gerätschaften voraus.

Reinigungsarbeiten von massiv mit Taubenkot verunreinigten Flächen, z.B. bei der Gebäude- und Brückensanierung, sind Tätigkeiten mit erhöhter Exposition und erfordern zusätzliche Maßnahmen und erweiterte persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Vollmasken der Schutzstufe TM3).

In jedem Fall muss vor allem die Staubund Aerosolbildung verhindert bzw. minimiert werden, da sie zu einer erhöhten Konzentration an Mikroorganismen in der Luft führt und somit zu einer erhöhten Gesundheitsgefährdung.

Insbesondere ist ein Abbürsten, Abschrubben oder Zusammenkehren von trockenem Taubenkot unbedingt zu vermeiden!

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten in Bereichen die der Schutzstufe 2 zugeordnet sind eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach BioStoffV anzubieten, es sei denn, aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer gesundheitlichen Gefährdung auszugehen.

Treten innerhalb von 2 bis 5 Tagen nach Tätigkeiten an einem mit Taubenkot verunreinigten Ort starke gesundheitliche Beschwerden auf, sollte unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden, dem der Umgang mit Taubenkot mitzuteilen ist.

Dies gilt insbesondere bei Auftreten von quälendem Hustenreiz, auch noch nach mehreren Wochen, verbunden mit Fieber, Schüttelfrost und Kopfschmerzen. Ein solches Krankheitsbild kann auf eine Ornithose (Erkrankung, die durch Vögel übertragen wird) hinweisen. Hier wurde bereits ein Todesfall als Berufskrankheit anerkannt ("SMBG Mitteilungen", 3/2001).

5.3.7
Instandhaltung in der landwirtschaftlichen Produktion

Beschreibung

Auch die landwirtschaftliche Produktion ist ein Arbeitsbereich, in dem Versicherte der Metallberufsgenossenschaften vielfältige Tätigkeiten ausüben und hierbei Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen haben können.

Dies ist beispielsweise der Fall bei

  • Arbeiten in Gewächshäusern, Silo- und Futtermittelanlagen,

  • Reparaturen an Landmaschinen und Landfahrzeugen,

  • Arbeiten in Tierställen

    und

  • Reparaturen an Einrichtungen zur Sammlung tierischer Fäkalien.

Gefährdungsbeurteilung

Staub von verschimmeltem Heu, Stroh, Silofutter, Getreide und Gemüse enthält in hoher Konzentration Sporen thermophiler (wärmeliebender) Actinomyceten, z.B. Thermoactinomyces vulgaris (Risikogruppe 1), Thermomonospora viridis (nicht eingestuft) und Micropolyspora faeni (Saccharopolyspora rectivirgula, Risikogruppe 1), und Schimmelpilze (Aspergillen, Risikogruppen 1 und 2).

Wird dieser sporenbehaftete Staub eingeatmet, können allergische Erkrankungen der Atemwege oder toxische Wirkungen auftreten. Die umgangssprachlich als Farmer-(Drescher-)Lunge bekannte, durch organische Stäube verursachte Atemwegserkrankung gehört zum Formenkreis der exogen allergischen Alveolitis (Entzündung der Lungenbläschen) und kann unter der Berufskrankheitenlisten-Nr. 4201 als Berufskrankheit anerkannt werden.

Aber auch Tierhaare, Borsten und Federn können Auslöser für eine allergisch verursachte obstruktive Atemwegserkrankung sein (Berufskrankheitenlisten-Nr. 4301).

Die Luft in Ställen ist durch die Aktivität der Tiere selbst, aber auch durch Arbeitsvorgänge, wie Füttern, Misten, Einstreuen, staubbelastet, mit Anteilen von Futtermitteln, Tiefstreu oder Tierexkrementen. Die Staubbelastung schwankt über den Tag in Abhängigkeit von den einzelnen Aktivitäten mitunter erheblich.

Der Staub ist zudem erheblich belastet mit Endotoxinen (siehe Erläuterung Abschnitt 1.2.2). Das Einatmen stark Endotoxinbelasteter Bioaerosole kann akut ein "Inhalationsfieber" (Husten, Fieber, Muskel- und Gliederschmerzen) auslösen. Hohe Endotoxin-Konzentrationen, über längere Zeit in der Atemluft, können eine obstruktive Atemwegserkrankung ("chronische Bronchitis") hervorrufen.

Obstruktive Atemwegserkrankungen am Arbeitsplatz Stall können auch durch chemisch-irritativ wirkende Stoffe, z.B. Ammoniak, ausgelöst werden. Ist die Atemwegserkrankung auf die Einwirkung chemisch-irritativer Stoffe am Arbeitsplatz zurückzuführen, erfolgt eine Anerkennung als Berufskrankheit unter der Listen-Nr. 4302.

In landwirtschaftlichen Produktionsbereichen mit Tierhaltung ist weitergehend zu prüfen, ob mit dem Auftreten von Zoonoseerregern, z.B. Chlamydien (Risikogruppe 2) und Salmonellen (Risikogruppe 2), Leptospiren (Leptospira interrogans, Risikogruppe 2), Brucellen (Risikogruppe 3), Coxiella burnetii (Risikogruppe 3) und Listeria monocytogenes (Risikogruppe 3), zu rechnen ist.

Die bei allen Geflügelarten in Europa vorkommende Geflügelpest wird durch den hoch pathogenen Influenza-A-Virus des Subtyp H7N7 (Orthomyxoviridae, Risikogruppe 2) ausgelöst. Infizierte Tiere scheiden den Virus in hohen Konzentrationen über Kot (hoch infektiös), Speichel und Tränenflüssigkeit aus.

Die Übertragung auf den Menschen ist bei direktem Kontakt zu den Körperausscheidungen der infizierten Tiere, bei mangelnder Hygiene über Schmierinfektionen und auch indirekt über den Luftweg bei starker Staubentwicklung möglich.

Zoonosen sind Infektionen und Infektionskrankheiten, die von Wirbeltieren auf den Menschen bei Kontakt zu Tieren, von ihnen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Ausscheidungen übertragbar sind. Die meisten endemisch vorkommenden Zoonoseerreger können aber auch auf dem Luftweg auf den Mensch übertragen werden.

So können z.B. in der Schweine- und Geflügelhaltung mit einem hohen Tierbesatz und Zwangsbelüftung durchaus kritische Erregerkonzentrationen in der Stallluft auftreten. Unter der Listen-Nr. 3102 sind alle von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten zusammengefasst, die bei beruflich bedingter Exposition als Berufskrankheit anerkannt werden können.

Auch der direkte Hautkontakt zu infizierten Tieren (Melkerknotenvirus, Orfvirus, Dermatophyten) kann zu Hautinfektionen oder Hautmykosen führen. Diese Erkrankungen fallen unter die Berufskrankheitenlisten-Nr. 5101.

Bei Kontakt zu mit Tierfäkalien (Gülle, Jauche, Stallmist) behafteten Produktionseinrichtungen bestehen darüber hinaus zusätzliche Gefährdungen durch Krankheitserreger, wie Fäkalstreptokokken (Enterococcus), fäkalcoliforme Keime (E.-coli-Stämme), Clostridien (Tetanus-Erreger Clostridium tetani). Die Aufnahmewege dieser Krankheitserreger sind bereits in Abschnitt 1.2.1 ausführlich beschrieben.

Bei Arbeiten an Sammelstellen tierischer Fäkalien (Güllegruben und -kanäle) bestehen weiterhin Gefahren durch giftige, erstickende und explosionsgefährliche Gase (Ammoniak, Kohlendioxid, Methan und Schwefelwasserstoff).

Hierzu sind die notwendigen Schutzmaßnahmen (VSG 2.8 "Güllelagerung, Gruben, Kanäle und Brunnen", Sächsische Landwirtschaftliche BG) zu beachten.

Instandhaltungsarbeiten im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion mit und ohne Tierhaltung sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.

Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe muss unter der Berücksichtigung der auftretenden Organismen und der daraus resultierenden Gefährdung erfolgen. In der Regel ist mit dem Auftreten einer Mischpopulation von Organismen der Risikogruppen 1 und 2 auszugehen.

Bei kranken oder krankheitsverdächtigen Nutztierbeständen, die Träger biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind, sollten generell keine Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Hier sind zuvor seuchenschutzrechtliche Maßnahmen zu beachten.

Tätigkeiten mit Kontakt zu Tierfäkalien sind aufgrund des vermehrten Vorkommens fakultativ humanpathogener Organismen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Im Einzelfall ist jedoch immer zu prüfen, ob ggf. ein vermehrtes Auftreten von Organismen der Risikogruppe 2 oder höher wahrscheinlich ist. Die Zuordnung zu einer Schutzstufe ist dann auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Näheres hierzu regelt u.a. die TRBA 230 "Landwirtschaftliche Nutztierhaltung".

Sensibilisierende und toxische Eigenschaften sind zurückzuführen auf Schimmelpilzsporen und Endotoxine.

Maßnahmen

Vor Aufnahme der Instandhaltungsarbeiten sollten Geräte, Anlagenteile und Einrichtungen, soweit möglich, gründlich gereinigt und ggf. desinfiziert werden. Beim Einsatz von Hochdruckreinigern ist das Einatmen von Aerosolen zu vermeiden (Atemschutz).

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRBA 500 sind einzuhalten. Bei einer Zuordnung zur Schutzstufe 2 sind weiter gehende Maßnahmen festzulegen:

  • Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen und Atemschutz (mindestens FFP2),

  • Reinigung und Desinfektion der Hände vor der Pause und nach Arbeitsende,

  • Körperreinigung (ggf. durch Duschen) nach Arbeitsende,

  • kontaminierte Arbeitskleidung getrennt sammeln und reinigen

    sowie

  • getrennte Reinigung und Desinfektion kontaminierter Arbeitsgeräte.

Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der klassischen Geflügelpest finden sich im ABAS-Beschluss 608.

Der Umgang mit sensibilisierenden Stäuben (z.B. Futtermittel- und Getreidestäube) wird durch den ABAS-Beschluss 606 "Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Wirkungen" und das Gefahrstoffrecht geregelt (TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe", TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe").

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollte geprüft werden, ob die Instandhaltungsarbeiten von Art und Umfang mit den in der BG-Information "Infektionskrankheiten" (BGI 504-42) unter den Arbeitsbereichen "Anlagen der Tierproduktion" und "Landwirtschaft ohne Tierproduktion" genannten Tätigkeiten vergleichbar sind. Es sollte dann eine entsprechende Vorsorge erfolgen.

Beim Umgang mit atemwegssensibilisierenden Stoffen sind nach TRGS 540 und der VSG 1.2 H 6 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" erforderlich.

5.3.8
Instandhaltungsarbeiten in der Nahrungsmittelproduktion

Beschreibung

Die möglichen Arbeitsbereiche bei Instandhaltungsarbeiten in der Nahrungsmittelproduktion sind sehr heterogen und reichen von der kleinhandwerklichen Bäckerei bis zur industriellen Molkereianlage.

Im Rahmen dieser BG-Information können nur punktuell einige Hinweise gegeben werden. Eine systematische Betrachtung der in der Lebensmittelindustrie möglicherweise auftretenden Keime findet sich in einem Bericht des ABAS (siehe Abschnitt 7.2.7).

Bei der Herstellung von Nahrungsmitteln werden Mikroorganismen zum Teil gezielt zur Produktion eingesetzt. Beispiele hierfür sind der Einsatz von Starterkulturen bei der Herstellung von Rohwurst, fermentierten Milcherzeugnissen (Jogurt, Käse) oder Wein.

Neben den harmlosen Mikroorganismen, die bestimmungsgemäß in einigen Lebensmitteln und ggf. an den Produktionsanlagen vorhanden sind, können

  • bei der Rohstoffverarbeitung und in Zwischenprodukten

    sowie

  • bei der betrieblichen Abfall- und Abwasserentsorgung

möglicherweise auch pathogene Mikroorganismen (z.B. Lebensmittelverderber) auftreten.

Bild 5-15: Brauerei

Gefährdungsbeurteilung

Für die Versicherten der Metallberufsgenossenschaften ist eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Lebensmittelindustrie denkbar, wenn es bei Instandhaltungsarbeiten zu einem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen an kontaminierten Geräten oder Einrichtungen kommt.

Bei der Beurteilung der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Herstellungsbereich der Nahrungsmittel aufgrund von Produktschutz- und Hygienebestimmungen ein hohes Maß an Sauberkeit herrscht und daher eine geringe Keimbelastung anzutreffen ist. Darüber hinaus werden Geräte und Einrichtungen aus dem Produktionsbereich in der Regel vor (und nach) Instandhaltungsarbeiten ausreichend gereinigt und desinfiziert.

Bei ausreichend gründlich gereinigten Produktionsgeräten und -einrichtungen kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe vorliegt.

Sollte ausnahmsweise das Arbeiten an ungereinigten Produktionsgeräten oder Anlagen unumgänglich sein, kann eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe auftreten (beispielsweise bei produktbehafteten Geräten nach längerem Ausfall der Kühlung, siehe unten) und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Mikroorganismen, die bestimmungsgemäß den Lebensmitteln oder Zwischenprodukten zugesetzt wurden (Starterkulturen, siehe oben), gehören ausschließlich der Risikogruppe 1 an.

Daneben muss geprüft werden, ob möglicherweise weitere biologische Arbeitsstoffe auftreten können:

  • Bestimmte Rohstoffe und Verfahren sind für das Auftreten von speziellen Keimen prädestiniert (z.B. Chlamydien in Geflügelschlachtereien, Salmonellen in der Rohei- oder Darmverarbeitung, Pilzsporen bei der Verarbeitung schimmelpilzgereifter Produkte).

  • Ohne Konservierungsmaßnahmen werden die meisten der in der Nahrungsmittelproduktion verarbeiteten Stoffe schnell von einer Vielzahl unterschiedlicher Pilze und Bakterien bewachsen. In der Regel ist die Mehrzahl der anzutreffenden Organismen dann der Risikogruppe 1 oder 2 zugeordnet.

Neben der Infektionsgefahr kann es bei massivem Auftreten von Pilzsporen oder organischen Stäuben zu allergischen Erkrankungen (siehe Abschnitt 1.2.3) oder toxischen Wirkungen (siehe Abschnitt 1.2.2) kommen.

Soweit ein möglicher Kontakt auf die gezielt in der Lebensmittelproduktion eingesetzten Mikroorganismen beschränkt ist, kann eine Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 1 erfolgen.

Die Zuordnung zu einer Schutzstufe bei einer Mischexposition gegenüber Risikogruppe-1- und -2-Organismen wird in Abschnitt 5 behandelt.

Sind die Mikroorganismen nicht der Art nach bekannt, muss geklärt werden, ob die unter dem ersten Spiegelpunkt genannten Umstände oder vergleichbare Verhältnisse vorliegen. Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe muss dann unter Berücksichtigung der speziellen Organismen und Gefährdung erfolgen.

Maßnahmen

In jedem Fall sollte zunächst geprüft werden, ob die Anlagen oder Geräte nicht vorher gereinigt oder ggf. desinfiziert werden können.

Bei allen Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Mikroorganismen sind in jedem Fall die Maßnahmen der TRBA 500 zu berücksichtigen. Beim Auftreten spezieller Erreger sind ggf. weiter gehende Maßnahmen zu treffen.

Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für den Arbeitsbereich "Lebensmittelproduktion" finden sich in der BG-Information "Infektionskrankheiten" (BGI 504-42). Wenn Instandhaltungsarbeiten nach Art und Umfang mit den dort genannten Tätigkeiten vergleichbar sind, sollte eine entsprechende Vorsorge erfolgen.

Bei Arbeiten an Anlagen der Abfall- und Abwasserentsorgung in der Nahrungsmittelproduktion sind die Gefährdungen mit denen unter Abschnitt 5.3.1 und Abschnitt 5.3.2 beschriebenen vergleichbar. Entsprechende Maßnahmen sollten ergriffen werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nur bei Einstufung von Instandhaltungsarbeiten in die Schutzstufe 2 und wenn ein Infektionsrisiko trotz getroffener Schutzmaßnahmen vorliegt, wird das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen notwendig.

5.3.9
Instandhaltungsarbeiten an medizintechnischen Geräten

Beschreibung

Für den Großteil der Metall verarbeitenden Betriebe sind Tätigkeiten mit medizintechnischen Geräten nicht relevant. Einige spezialisierte Betriebe haben allerdings sehr intensiven Kontakt, beispielsweise bei der Instandhaltung von Reinigungs- und Desinfektionsautomaten in Krankenhäusern, von Vakuumpumpen in Operationssälen und (Zahn-)Arztpraxen oder der Reparatur von Antrieben von Krankenbetten und Operationstischen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Palette an Gefährdungen kann dementsprechend breit sein, die Gefährdungsbeurteilung erfordert zwingend eine Berücksichtigung der dem Auftraggeber bekannten Informationen.

Bei Kontakt zu Fäkalien (z.B. bei der Reparatur von verunreinigten Krankenbetten aus der häuslichen Pflege) ist mit einer Gefährdung durch Hepatitis-A-Viren zu rechnen, bei Kontakt zu Blut oder Gewebeflüssigkeiten (z.B. Reparatur von Vakuumpumpen in Operationssälen) u.a. mit einer Gefährdung durch Hepatitis-B-Viren.

Zudem ist häufig eine erhöhte Verletzungsgefahr durch scharfe oder spitze Teile gegeben.

In der Regel werden die Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zuzuordnen sein, die Infektionsgefahr steht gegenüber den sensibilisierenden und toxischen Wirkungen im Vordergrund.

Maßnahmen

Bei Tätigkeiten in einer ortsfesten Werkstatt können in der Maßnahmenhierarchie weiter oben stehende Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen getroffen werden.

Bei der Reparatur von Bettenantrieben hat sich z.B. ein "Schleusensystem" bewährt: Die angelieferten Antriebe werden nicht sofort an die Montagearbeitsplätze verteilt, sondern zuvor von einem Beschäftigten desinfizierend gereinigt.

Die Gefährdung lässt sich so von den restlichen Monteuren fernhalten, am Reinigungsplatz können entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Halbautomatisierung, persönliche Schutzausrüstungen) getroffen werden.

Bei der Reparatur vor Ort sollte eine zu reparierende Anlage (z.B. ein Reinigungs- und Desinfektionsautomat für Operationsbestecke) nach Möglichkeit zunächst in einen Zustand gebracht werden, in dem nur eine geringe Gefährdung besteht (hier: nach Abschluss der Desinfektion). Häufig lässt sich dies jedoch nicht realisieren und technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, wie in der Werkstatt, stehen nicht zur Verfügung.

Hier müssen dann ergänzend individuelle Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. So sollten Monteure beispielsweise immer geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe mit sich führen. Benutzte Werkzeuge müssen nach der Reparatur desinfizierend gereinigt werden, um eine Verschleppung von Mikroorganismen zu verhindern.

Auch für Tätigkeiten im Kundeneinsatz ist darauf zu achten, dass Betriebsanweisungen (vgl. Betriebsanweisung in Abschnitt 3.2.5) erstellt und die hierin vorgegebenen Maßnahmen eingehalten werden.

Weitere Hinweise enthalten auch die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" und die BG-Regel "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen" (BGR 208).

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wenn es bei den genannten Tätigkeiten regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, insbesondere wenn eine erhöhte Verletzungsgefahr oder Gefahr des Verspritzens gegeben ist, sind nach Anhang IV der BioStoffV Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben.

Für alle anderen Tätigkeiten müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind ggf. Immunisierungen gegen Hepatitis A und/oder B anzubieten.

1

Die Doppelsternkennzeichnung weist auf ein eingeschränktes Infektrisiko durch diese Mikroorganismen hin, da sie nicht über den Luftweg übertragen werden.

2

Die Doppelsternkennzeichnung weist auf ein eingeschränktes Infektrisiko durch diese Mikroorganismen hin, da sie nicht über den Luftweg übertragen werden.