
Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung (DGUV Information 201-022)
Abschnitt 3.3 – 3.3 Belüftung
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet sein, dass an jeder Stelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 20,9 Vol.-% nicht unterschritten wird, die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird und eine explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann. Das Einhalten dieser Bedingungen muss bei Arbeiten in Rohrleitungen, Schächten oder umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen durch geeignete Messgeräte mit Alarmschwelleneinstellung (z. B. O2, CH4, H2S, CO2) überwacht werden. Bei Überschreitung der Alarmschwelle muss eine optische und akustische Warnung erfolgen. Sind die vorstehend genannten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, oder werden Arbeitsverfahren eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, ist eine technische Lüftung erforderlich.
Siehe auch DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".