
Abschnitt 3.1
Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung (DGUV Information 201-022)
Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung (DGUV Information 201-022)
Abschnitt 3.1 – 3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Leitung und Aufsicht
Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Die Arbeiten müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.
Siehe auch DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten".