
Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung (DGUV Information 201-022)
Abschnitt 5.1 – 5 Instandhaltung und Prüfung
5.1 Instandhaltung
Die Rohrabsperrgeräte sind vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel, z. B. Formveränderungen, Risse, Gewebeschädigungen, poröse Oberflächen, zu prüfen. Hierbei ist auch die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Druckbegrenzer, Sicherheitsventile. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Absperrgerätes gefährden können, z. B. Materialrisse an Dichtkörpern oder Zuleitungen, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel sind dem Aufsichtführenden unverzüglich mitzuteilen. Die Aufnahme der Arbeiten darf erst nach Beseitigung der Mängel erfolgen. Pneumatische/hydraulische Rohrabsperrgeräte, -blasen und -kissen dürfen zu Inspektionszwecken außerhalb von Rohrleitungen nur mit dem vom Hersteller zugelassenen Druck aufgeblasen werden. Falls keine Herstellerangaben vorliegen, darf der Geräteinnendruck bei Rohrabsperrgeräten bis DN 600 0,5 bar und bei Rohrabsperrgeräten größer DN 600 0,3 bar nicht übersteigen.