DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur pro...

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Abschnitt 4.6, 4.6 Ausbau
Abschnitt 4.6
Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung (DGUV Information 201-022)
Titel: Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung (DGUV Information 201-022)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-022
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.6 – 4.6 Ausbau

Die Versicherten dürfen mit dem Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Sperrdruck/Gegendruck vollkommen abgebaut ist.