
Abschnitt 3.3
Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen Hinweise für Hersteller und Betreiber (DGUV Information 203-022)
Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen Hinweise für Hersteller und Betreiber (DGUV Information 203-022)
Abschnitt 3.3 – 3.3 Zündquellen durch anderes Waschgut
Ein eventuelles Waschen von Rakeln mit nicht ableitfähiger Kunststoffbasis oder von sonstigen Gegenständen aus nicht ableitfähigem Material ist unzulässig, wenn die Abmessungen gemäß TRGS 727 überschritten werden (50 cm2).