
BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Einsatz von Straßenfräsen mit Absauganlagen - Fräsen von Asphaltbelägen (bisher: BGI 790-020)
Abschnitt 5.2 – Organisatorische Maßnahmen
Benennung einer fachkundigen Person nach TRGS 517.
Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 14 Gefahrstoffverordnung.
Arbeitsausführung nur durch fachkundige und besonders eingewiesene Personen.
Vor Arbeitsbeginn sind die Maßnahmen gemäß Betriebsanleitung zu treffen, insbesondere:
Wasseranlage auf ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand überprüfen.
Zustand der Abdichtungen am Fräswalzengehäuse und an der Bandanlage überprüfen.
Funktion der Absauganlage überprüfen.
Alle eventuellen Fehler abstellen.
Die Maschine und Maschinenteile sind grundsätzlich nass zu reinigen.
Die Staubentwicklung bei der Verladung auf Transportfahrzeuge ist durch Anpassung der Abwurfhöhe an die Höhe der Schüttung zu minimieren.
Es ist grundsätzlich mit eingeschalteter Wasserberieselung zu fräsen, Trockenfräsen ist nicht zulässig.
Es ist grundsätzlich mit eingeschalteter Absauganlage zu fräsen.