DGUV Information 213-715 - Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen bei d...

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Abschnitt 5.2, Mindestmaßnahmen für alle Auftragverfahren
Abschnitt 5.2
Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen bei der Verarbeitung von Holz, Papier und Leder Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung (bisher: BGI/GUV-I 790-015)
Titel: Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen bei der Verarbeitung von Holz, Papier und Leder Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung (bisher: BGI/GUV-I 790-015)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-715
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.2 – Mindestmaßnahmen für alle Auftragverfahren

Folgende Schutzmaßnahmen müssen für alle Auftragverfahren und Tätigkeiten mit reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen getroffen werden:

  • Hinsichtlich der Lüftung der Arbeitsräume müssen mindestens die Anforderungen nach ASR 5, Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121) und Richtlinie VDI 2262 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz, Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe" erfüllt sein. Dies betrifft insbesondere eine angemessene Frischluftzufuhr zum Ausgleich der abgesaugten Luft sowie den hygienischen Betrieb von Luftbefeuchtungsanlagen.

    Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von reaktiven PUR-Schmelzstoffen
    Klebstoffgruppe Schutzmaßnahmen
    I.emissionsarm, Monomerreduziert
    MDI < 0,1 %,
    Verarbeitung bei 100 bis 150 °C
    Mindestmaßnahmen nach Abschnitt 5.2
    II.Standard
    0,1 % < MDI < 4 %,
    Verarbeitung bei 100 bis 170 °C
    Mindestmaßnahmen nach Abschnitt 5.2
    + emissionsarme Technik nach Abschnitt 5.3 oder
    III.Niedrigtemperatur
    0,1 % < MDI < 4 %,
    Verarbeitung bei 90 bis 100 °C
    Mindestmaßnahmen nach Abschnitt 5.2 + zusätzliche Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.4
  • Für die Verarbeitung von reaktiven PUR-Schmelzklebstoffen dürfen nur für die bestimmungsgemäße Verwendung geeignete Vorschmelzgeräte und Auftragsysteme verwendet werden. Überhitzungen des reaktiven PUR-Schmelzklebstoffs über 150 °C, maximal 170 °C, müssen technisch verhindert werden, z. B. durch Temperaturregelung mit separater Grenztemperaturüberwachung für alle beheizten Einrichtungen.

  • Vorschmelzgeräte und Auftragsysteme müssen so gestaltet sein, dass beim Betrieb keine gesundheitsschädlichen Dämpfe austreten können (gasdichte Schmelzklebstoff-Erwärmung, Erfassung möglicher Dämpfe durch weitgehend geschlossene Konstruktion, um das Auftreten von Grenzwertüberschreitungen zu verhindern, Absaugung mit mindestens 300 m3/h am Auftragsystem: siehe z. B. DIN EN 1010-4).

  • Hautkontakt, z. B. beim Auspacken des noch kalten PUR-Schmelzklebstoffs, beim Reinigen oder bei der manuellen Handhabung der frischen Produkte, muss vermieden werden. Sind im Sicherheitsdatenblatt keine konkreten Fabrikate für die notwendigen Schutzhandschuhe genannt, so müssen diese gemäß TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" selbst ermittelt werden, wobei in der Regel gilt:

    • kalte PUR-Schmelzklebstoffe: beschichtete Baumwollhandschuhe

      • PUR-beschichtetes Polyamidtrikot, z. B. "Camapur Comfort 616" (Firma KCL GmbH)

      • PUR-beschichtetes Polyamidgewebe, z. B. "Ultrane 551" (Firma MAPA)

      • PUR-beschichtetes Nylongewebe, z. B. "HyFlex Lite 11-601" (Firma Ansell GmbH)

    • heiße PUR-Schmelzklebstoffe: Thermisch beständige Arbeitshandschuhe, z. B. Lederhandschuhe, beim Nachfüllen des reaktiven PUR-Schmelzklebstoffs und bei Reinigungsarbeiten.

  • Bei Arbeitsende und vor Pausen Hände gründlich reinigen. Eine ausreichende Hautpflege der Mitarbeiter muss sichergestellt sein. Bei vorgeschädigter oder krankhaft veränderter Haut sollte ein Arzt aufgesucht werden.

  • Besteht die Gefahr, dass der heiße Schmelzklebstoff verspritzt, muss eine Schutzbrille benutzt werden.

  • Mit reaktivem PUR-Schmelzklebstoffverunreinigte Kleidung muss umgehend gewechselt werden.

  • Im gesamten Arbeitsbereich besteht Ess-, Trink- und Rauchverbot.

  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur zu Ausbildungszwecken und unter Aufsicht diese Tätigkeiten durchführen.

Um eine sichere Verwendung von PUR-Klebstoffen dauerhaft zu gewährleisten, müssen folgende organisatorische Maßnahmen als Wirksamkeitskontrolle getroffen werden:

  • Alle Schutzeinrichtungen am Auftragsystem müssen in der Regel täglich auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit geprüft werden.

  • Da Absaugleitungen und Ventilatoren versotten können, muss für eine regelmäßige Reinigung gesorgt werden. Alle Absaugungen müssen mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit, vollständige Erfassung und Wirksamkeit geprüft werden. Dies kann z. B. durch eine Überprüfung mit Strömungsprüfröhrchen erfolgen.

  • Temperaturregelungen mit separater Grenztemperaturüberwachung am Vorschmelzgerät und am Auftragsystem müssen in der Regel täglich auf Funktionstüchtigkeit geprüft werden.

  • Die vom Klebstoffhersteller angegebenen Verarbeitungstemperaturen müssen bei Klebstoffwechsel überprüft und hinsichtlich ihrer Einstellung täglich geprüft werden.