
BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung (bisher: BGI 790-013)
Abschnitt 5 – 5
Schutzmaßnahmen
Losgelöst von den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen ist zunächst nach der Gefahrstoffverordnung eine Prüfung auf Ersatzstoffe, nämlich Vermeidung von Gefahrstoffen (Stichwort: Wasserlacke) oder bei Lösemittellacken Einsatz weniger gefährlicher Stoffe (Stichwort: Ersatz von Zubereitungen mit R 11 durch R 10) bzw. auch auf weniger belastenden Ersatzverfahren, z.B. Ersatz des Hochdruckspritzens durch Airless- oder Aircombi-Spritzen, zu prüfen. Hinsichtlich der Ersatzstoffe kann eine generalisierende Empfehlung hier nicht gegeben werden. Bei Lösemittelverbräuchen von mehr als 5 t/a sind die Beschränkungen der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) zu beachten.
Die nachstehenden Maßnahmen setzen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprechend Schutzstufe 2 und unter anderem die Brand- und Explosionsschutzbestimmungen der Gefahrstoffverordnung sowie die Forderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge um.
Werden diese erfüllt und die erforderlichen regelmäßigen Wartungen und technischen Prüfungen durchgeführt, sind betriebliche Arbeitsplatzmessungen nicht erforderlich.