DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Aufzugsanlagen mit verringerter Schachtgrubentiefe

Die mechanische Schutzvorrichtung zur Absicherung des Schutzraums ist immer zu verwenden. Nach dem Verlassen der Schachtgrube ist die mechanische Schutzvorrichtung zurückzusetzen, um die Anlage wieder in Normalbetrieb zu nehmen.

Sind Sicherheitseinrichtungen zur Gewährleistung des Schutzraums in der Schachtgrube installiert, müssen diese vor dem Betreten der Schachtgrube aktiviert werden.

Beim Verlassen der Schachtgrube ist der Schachttür-Überwachungsschalter, sofern vorhanden, zurückzusetzen, um die Anlage wieder in Normalbetrieb zu nehmen.

Es ist immer die Bedienungsanleitung des Herstellungsbetriebs zu beachten.