DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Sperrung der Aufzugsanlage

Vor Beginn der Arbeiten an einer Aufzugsanlage hat der Monteur/die Monteurin diese zuverlässig zu sperren und ein Hinweiszeichen, z. B. mit der Aufschrift "Aufzug außer Betrieb", je Schachtzugang deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Das Sperren wird z. B. durch Abschaltung der Außensteuerung oder des Türantriebes erreicht.

Ergibt der Arbeitsumfang eine Gefährdung durch benachbarte Aufzugsanlagen, sind auch diese vor Arbeitsbeginn außer Betrieb zu setzen.

Erfordern die Arbeiten ein außer Betrieb nehmen der Anlage, ist diese gegen unbefugtes und irrtümliches Wiedereinschalten zu sichern.

Eine Sicherungsmaßnahme gegen Wiedereinschalten ist z. B. das Abschließen des Hauptschalters.

Eine Gefährdung durch eine benachbarte Aufzugsanlage ist wenig wahrscheinlich, wenn eine durchgängige Abtrennung nach Normenreihe DIN EN 81 vorhanden ist.