
Abschnitt 4.9
Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten (bisher: BGI 778)
Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten (bisher: BGI 778)
Abschnitt 4.9 – Einrichtungen zum Befördern von Personen und Lasten
4.9.1
Befördern von Personen
Einrichtungen zum Befördern von Personen in Verbindung mit Hebezeugen müssen nach den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) beschaffen sein und betrieben werden.
4.9.2
Befördern von Lasten
Einrichtungen zum Befördern von Lasten müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften
"Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8),
"Krane" (VBG 9),
"Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a),
"Bauaufzüge" (VBG 35)
beschaffen sein und betrieben werden.