
Abschnitt 4.2
Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen (bisher: BGI 770)
Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen (bisher: BGI 770)
Abschnitt 4.2 – Abmessungen der Verkehrswege
Liegt ein Verkehrsweg zwischen zwei Gleisen, muss die zur Verfügung stehende Durchgangsbreite mindestens 1,0 m betragen. Dies bedeutet, der erforderliche Gleismittenabstand beträgt dann mindestens 4,4 m. Ist der Verkehrsweg auf einer Seite durch ein Bauwerk begrenzt, muss die zur Verfügung stehende Verkehrswegbreite mindestens 0,85 m betragen. Dies bedeutet, dass der Abstand der Vorderkante des Bauwerkes zur Gleismitte dann mindestens 2,4 m beträgt.
Die freie Durchgangshöhe über Verkehrswegen beträgt mindestens 2,0 m.