
Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen (bisher: BGI 770)
Abschnitt 3.7 – Verzicht auf Sicherheitsabstände in Sonderfällen
An Arbeitsplätzen können Schutzeinrichtungen - zum Beispiel Geländer an Absturzstellen - zusätzliche Gefährdungen schaffen. Dies ist zum Beispiel bei Gleisen auf Arbeitsgruben für die Radsatzbearbeitung (Unterflurradsatzdrehbank) der Fall.
Wegen der erheblichen Absturzhöhe muss ein Geländer angebracht werden, das bis an den Fahrbereich heranreicht. Dadurch wird zwar die Absturzgefahr gebannt, aber es entsteht bei Einfahrt eines Schienenfahrzeugs eine Quetschgefahr zwischen dem Geländer und dem Fahrzeug.
Da in diesem Fall die Gefährdungsbeurteilung in der Regel ergibt, dass die Gefährdung durch Absturz höher zu bewerten ist als die Gefährdung durch Quetschen, wird auf die Einhaltung des Sicherheitsabstands verzichtet. Dies bedeutet, dass das Geländer so nah wie möglich an den Fahrbereich heranreichen muss.
Bei Bühnen für Arbeiten auf Fahrzeugdächern soll der Spalt zwischen Fahrzeug und Dach nicht mehr als 0,2 m betragen. Für Teile der Konstruktion unterhalb der Bühne - zum Beispiel Stützen - muss aber der Sicherheitsabstand vorhanden sein.