DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.3 - Maße für den Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand muss nach § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) bis zu einer Höhe von mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Personen vorhanden sein und eine Breite von mindestens 0,5 m aufweisen. Dies gilt für zulässige Geschwindigkeiten bis 30 km/h. Wird im Einzelfall in Arbeitsstätten schneller gefahren - zum Beispiel auf Prüfgleisen -, soll der Sicherheitsabstand entsprechend den örtlichen und betrieblichen Randbedingungen vergrößert werden, in der Regel auf eine Breite von 0,7 m. Dies kann auch in Rangierbereichen der Fall sein.

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Abbildung 7: Da Beschäftigte im Betriebsdienst sich auch auf erhöhten Standorten - zum Beispiel Umlauf von Lokomotiven, Führerhaus - aufhalten können, muss der Sicherheitsabstand bis zu einer Höhe von circa 3,50 m über SO vorhanden sein.2

Bei der Bestimmung der Höhenmaße für den Sicherheitsabstand kann anders als bei den Festlegungen für den Sicherheitsraum nicht davon ausgegangen werden, dass Beschäftigte sich immer ungefähr in Höhe der Schienenoberkante aufhalten. Auf dem Umlauf von Triebfahrzeugen mitfahrende Rangierer oder Lokrangierführer, Triebfahrzeugführer, die sich wegen des Sichtkontaktes mit Rangierern aus dem Seitenfenster der Lokomotive hinauslehnen, und Ladepersonal auf Rampen haben erhöhte Standorte. Dementsprechend muss in vielen Anwendungsfällen der Sicherheitsabstand bis zu einer Höhe von circa 3,5 m über Schienenoberkante vorhanden sein.

Dies bedeutet, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sicherheitsabstände in allen Fällen vorhanden sind, wenn der Regellichtraum nach EBO in der Fassung vom 8. Mai 1991 frei von Einbauten ist. Wenn Fahrzeuge berücksichtigt werden, die größtmögliche Breitenabmessungen aufweisen, die zulässigen Verschleißgrenzmaße für Gleisanlagen in Anspruch genommen werden und das Fahrzeug im Bogen mit einem Radius von 250 m steht, ist der Sicherheitsabstand vorhanden, wenn Teile der Umgebung bis zu einer Höhe von 3,5 m einen Abstand von 2,25 m von Gleismitte haben.

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Abbildung 8: Schlagtaster müssen von Lokrangierführern mühelos erreicht werden können. Wenn der Nachweis geführt wird, dass Fahrzeuge und Anlagen nicht die zulässigen größten Werte in Anspruch nehmen, können sie in einem Abstand von 2,2 m von Gleismitte aufgestellt werden.

Werden zulässige Breiten nicht voll ausgenutzt - zum Beispiel weil nur bestimmte Fahrzeuge im Netz oder auf einer Strecke verkehren -, kann im Einzelfall nachgewiesen werden, dass auch bei geringeren Abständen als 2,25 m von Teilen der Umgebung der Sicherheitsabstand vorhanden ist. Dabei ist der von den Fahrzeugen einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommene Raum durch die Ermittlung der zugehörigen Grenzlinie festzustellen.

Sollten in Ladegleisen Fahrzeuge bewegt werden, deren geöffnete Ladeklappen oder verschwenkte Aufbauten über die Grenzlinie für Fahrzeuge hinausragen, ist von deren größerer Breite auszugehen.

Dargestellt ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu § 9 EBO für die "übrigen Gleise", die nicht durchgehende Hauptgleise oder andere Hauptgleise für Reisezüge sind.